Der vorliegende Entscheid, dem eine Verfahrensvereinigung voran ging, dreht sich im Kern um die Frage, wer befugt ist, die Kompetenzen des Verwalters im Rahmen der Besonderen Verwertungsverfahren (Art. 132 SchKG) zu definieren.
Das Betreibungsamt hatte entschieden, dass der Verwalter befugt sei, eine Teilungsvereinbarung anstelle der Schuldnerin zu unterzeichnen. Die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) rügte in diesem Zusammenhang vor der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde und schliesslich vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 132 SchKG und Art. 12 VVAG. Sie beanstandete die Festlegung des Umfangs der Befugnisse des Verwalters durch das Betreibungsamt respektive die darauffolgende Konkretisierung durch die untere Aufsichtsbehörde. Weiter verlangte sie die Feststellung, dass die untere Aufsichtsbehörde den Verwalter lediglich hätte bestimmen dürfen, hingegen weder befugt war, seine Befugnisse zu umschreiben noch ihm konkrete Weisungen zu erteilen (E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der mit der Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses beauftragte Verwalter ein ausserordentliches Vollstreckungsorgan darstelle, welches anstelle des Betreibungsamtes handle und daher nicht der Aufsicht des Betreibungsamtes, sondern derjenigen der Aufsichtsbehörde unterstellt sei (E. 4.1). Die Aufsichtsbehörde könne gestützt auf ihre rechtliche Aufsicht einem Vollstreckungsorgan allgemeine oder spezifische Weisungen erteilen, welche keiner Beschwerde unterliegen würden. Eine allfällige Beschwerde sei erst gegen die auf der Weisung basierende Handlung des Vollstreckungsorgans möglich (E. 4.3 f.).