5A_727/2017, 5A_728/2017: Festlegung der Kompetenzen des mit der Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses beauftragten Verwalters (amtl. Publ.; frz.)

Der vor­liegende Entscheid, dem eine Ver­fahrensvere­ini­gung voran ging, dreht sich im Kern um die Frage, wer befugt ist, die Kom­pe­ten­zen des Ver­wal­ters im Rah­men der Beson­deren Ver­w­er­tungsver­fahren (Art. 132 SchKG) zu definieren.
Das Betrei­bungsamt hat­te entsch­ieden, dass der Ver­wal­ter befugt sei, eine Teilungsvere­in­barung anstelle der Schuld­ner­in zu unterze­ich­nen. Die Schuld­ner­in (Beschw­erde­führerin) rügte in diesem Zusam­men­hang vor der unteren und der oberen Auf­sichts­be­hörde und schliesslich vor Bun­des­gericht eine Ver­let­zung von Art. 132 SchKG und Art. 12 VVAG. Sie bean­standete die Fes­tle­gung des Umfangs der Befug­nisse des Ver­wal­ters durch das Betrei­bungsamt respek­tive die darauf­fol­gende Konkretisierung durch die untere Auf­sichts­be­hörde. Weit­er ver­langte sie die Fest­stel­lung, dass die untere Auf­sichts­be­hörde den Ver­wal­ter lediglich hätte bes­tim­men dür­fen, hinge­gen wed­er befugt war, seine Befug­nisse zu umschreiben noch ihm konkrete Weisun­gen zu erteilen (E. 3.2).
Das Bun­des­gericht hielt fest, dass der mit der Auflö­sung und Liq­ui­da­tion eines Gemein­schaftsver­hält­niss­es beauf­tragte Ver­wal­ter ein ausseror­dentlich­es Voll­streck­ung­sor­gan darstelle, welch­es anstelle des Betrei­bungsamtes han­dle und daher nicht der Auf­sicht des Betrei­bungsamtes, son­dern der­jeni­gen der Auf­sichts­be­hörde unter­stellt sei (E. 4.1). Die Auf­sichts­be­hörde könne gestützt auf ihre rechtliche Auf­sicht einem Voll­streck­ung­sor­gan all­ge­meine oder spez­i­fis­che Weisun­gen erteilen, welche kein­er Beschw­erde unter­liegen wür­den. Eine allfäl­lige Beschw­erde sei erst gegen die auf der Weisung basierende Hand­lung des Voll­streck­ung­sor­gans möglich (E. 4.3 f.).