Der vorliegende Entscheid betrifft die Prüfungspflicht der SchKG-Aufsichtsbehörde bezüglich der Parteifähigkeit einer Partei im Betreibungsverfahren.
Betreibungen von oder gegen nicht existierende natürliche oder juristische Personen sind bekanntlich nichtig (E. 4.1.). Im vorliegenden Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass das Betreibungsamt nur dann Abklärungen betreffend Rechtspersönlichkeit vornehmen muss, wenn sich diesbezüglich ernsthafte Zweifel aus den Akten ergeben. Nur bei Gesellschaften, die nur durch Eintragung im Handelsregister entstehen, muss das Betreibungsamt jeweils das Handelsregister (mittels Internet-Abfrage) konsultieren (E. 4.2. und E. 4.3.).
Gelangt eine Betreibungspartei jedoch an die Aufsichtsbehörde, so muss diese gemäss der Untersuchungsmaxime prüfen, ob die Parteien rechtsfähig sind (E. 4.3.). Bei der Prüfung der Rechtspersönlichkeit darf sich die Aufsichtsbehörde nicht auf einen Entscheid betreffend vorsorgliche Beweisführung abstützen, selbst wenn dieses explizit die Existenz einer Partei anerkennen würde, da dieser Entscheid in einem provisorischen Kontext erlassen wurde.