Dieser Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit dem Lastenverzeichnis sowie mit Art. 34 VZG.
Erklärt der Richter im Lastenbereinigungsprozess bestimmte Schuldbriefe nicht für „annulliert“, sondern hält er nur fest, dass der Besitzer der Schuldbriefe nicht Schuldbriefgläubiger sei, und führt das Betreibungsamt in der Folge die Forderung im Lastenverzeichnis als bestritten auf, so kann der Gläubiger hiergegen eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichen. Tritt die Aufsichtsbehörde hierauf nicht ein, so verletzt sie Bundesrecht. Die Vorinstanz muss deshalb über die Zulässigkeit der Handlung des Betreibungsamtes entscheiden.
Zur Frage, ob es genüge, wenn das Betreibungsamt bezüglich Grundlasten nur auf den Grundbuchauszug verweist und diese nicht im Lastenverzeichnis gem. Art. 34 VZG selbst aufführt, musste das Bundesgericht (aus prozessualen Gründen) nicht vertieft Stellung nehmen.