5A_758/2013: Lastenverzeichnis, Lastenbereinigung, Art. 34 VZG (frz.; amtl. Publ.)

Dieser Bun­des­gericht­sentscheid befasst sich mit dem Las­ten­verze­ich­nis sowie mit Art. 34 VZG.
Erk­lärt der Richter im Las­ten­bere­ini­gung­sprozess bes­timmte Schuld­briefe nicht für „annul­liert“, son­dern hält er nur fest, dass der Besitzer der Schuld­briefe nicht Schuld­briefgläu­biger sei, und führt das Betrei­bungsamt in der Folge die Forderung im Las­ten­verze­ich­nis als bestrit­ten auf, so kann der Gläu­biger hierge­gen eine Beschw­erde nach Art. 17 SchKG ein­re­ichen. Tritt die Auf­sichts­be­hörde hier­auf nicht ein, so ver­let­zt sie Bun­desrecht. Die Vorin­stanz muss deshalb über die Zuläs­sigkeit der Hand­lung des Betrei­bungsamtes entscheiden.
Zur Frage, ob es genüge, wenn das Betrei­bungsamt bezüglich Grund­las­ten nur auf den Grund­buchauszug ver­weist und diese nicht im Las­ten­verze­ich­nis gem. Art. 34 VZG selb­st auf­führt, musste das Bun­des­gericht (aus prozes­sualen Grün­den) nicht ver­tieft Stel­lung nehmen.