Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 99 SchKG einer Stellungnahme oder einer Verfügung gleichzusetzen sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
A war vom Arbeitsgericht Genf verurteilt worden, dem B einen Betrag aus Arbeitsvertrag zu bezahlen. In der Folge erhielt A vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl und erhob keinen Rechtsvorschlag. B beantragte daraufhin die Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung, namentlich der Guthaben von A bei der Bank C. Dies wurde jedoch vom Betreibungsamt zurückgewiesen, der Zahlungsbefehl aufgehoben. B erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde guthiess und bestätigte, dass A sich nicht auf Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen könne. In der Folge sandte das Betreibungsamt am 18. August 2015 ein Schreiben an die Bank C und informierte diese, dass die Bank das Vermögen von A bei der Bank C nur noch an das Betreibungsamt rechtsgültig auszahlen könne (Art. 99 SchKG). Nach einigen Briefwechseln zwischen den Parteien, worin A u.a. diplomatische Immunität geltend machte, bestätigt das Betreibungsamt am 30. September 2015 seinen Entscheid vom 18. August 2015, weil das Vermögen bei der Bank nicht klarerweise öffentlichen Zwecken diene und folglich keine Immunität beanspruchen könne.
Das Bundesgericht hatte auf Beschwerde hin zu prüfen, ob es sich beim Schreiben vom 18. August 2015 um eine blosse Stellungnahme der Behörde oder um eine Verfügung handelte. Das Bundesgericht erläuterte zuerst, dass zum Schutze der Gläubigerinteressen und wenn es die Umstände erfordern, eine Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann, gemäss welcher sämtliche Guthaben des Schuldners bei einem Dritten gesperrt werden dürfen. Obwohl es im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist, können vorsorgliche Massnahmen zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung angeordnet werden (E. 2). Diesbezüglich entschied das Bundesgericht, dass es sich beim Schreiben des Betreibungsamtes an die Bank nicht um eine blosse Stellungnahme oder um eine allgemeine Erklärung handelte, sondern um eine Sicherungsmassnahme und demnach um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG, auch wenn das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (E. 3).
Das Bundesgericht konkretisierte weiter, dass es sich beim Entscheid vom 30. September 2015, die provisorische Sicherungsmassnahme weiterzuführen, nicht um eine neue, unabhängige Entscheidung handelte. Folglich konnte die Frage der Immunität in dieser Hinsicht nicht als neuer Umstand geltend gemacht werden, weil die Behörde schon vorher gewusst hatte, dass es sich beim Schuldner um einen ausländischen Staat handelte. Der Entscheid des Betreibungsamtes von 30. September 2015 sei als blosse Bestätigung der Verfügung vom 18. August 2015 zu betrachten. Gegen blosse Bestätigungen einer vorangehenden Verfügung kann indessen keine Beschwerde geführt werden (E. 3.2).