5A_555/2015: Hinterlegung bei der Depositenanstalt und Negativzinsen (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil befasste sich das Bun­des­gericht mit Son­der­fra­gen der Hin­ter­legung bei der Deposi­te­nanstalt und ins­beson­dere mit Negativzinsen.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die Liq­uida­toren der A. AG in Nach­lassliq­ui­da­tion hin­ter­legten die Ver­mö­genswerte der Nach­lasss­chuld­ner­in bei der Zuger Kan­ton­al­bank als kan­tonaler Deposi­te­nanstalt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die Zuger Kan­ton­al­bank den Liq­uida­toren mit, dass für die Guthaben der A. AG in Nach­lassliq­ui­da­tion auf dem Kon­toko­r­rent ab dem 1. Juni 2015 ein Neg­a­tivzins von 0.75 % p.a. einge­führt werde. Hierge­gen reicht­en die Liq­uida­toren betrei­bungsrechtliche Beschw­erde bei der kan­tonalen Auf­sichts­be­hörde über Schuld­be­trei­bung und Konkurs ein und beantragten, die Ver­fü­gung der Zuger Kan­ton­al­bank vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zug trat jedoch auf die Beschw­erde nicht ein.

Das Bun­des­gericht machte zunächst all­ge­meine Aus­führun­gen zum Anfech­tung­sob­jekt der betrei­bungsrechtlichen Beschw­erde (E. 3.4) und kam dann zum Schluss, dass das Schreiben der Bank keine Ver­fü­gung i.S.v. Art. 17 SchKG darstellt (E. 3.5.3).

Der Entscheid enthält fern­er weit­ere lesenswerte Aus­führun­gen zur Recht­snatur der Hin­ter­legung bei der Deposi­te­nanstalt und zur Frage der Höhe des Zinssatzes.