Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit Sonderfragen der Hinterlegung bei der Depositenanstalt und insbesondere mit Negativzinsen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Liquidatoren der A. AG in Nachlassliquidation hinterlegten die Vermögenswerte der Nachlassschuldnerin bei der Zuger Kantonalbank als kantonaler Depositenanstalt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die Zuger Kantonalbank den Liquidatoren mit, dass für die Guthaben der A. AG in Nachlassliquidation auf dem Kontokorrent ab dem 1. Juni 2015 ein Negativzins von 0.75 % p.a. eingeführt werde. Hiergegen reichten die Liquidatoren betreibungsrechtliche Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragten, die Verfügung der Zuger Kantonalbank vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zug trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht machte zunächst allgemeine Ausführungen zum Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (E. 3.4) und kam dann zum Schluss, dass das Schreiben der Bank keine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG darstellt (E. 3.5.3).
Der Entscheid enthält ferner weitere lesenswerte Ausführungen zur Rechtsnatur der Hinterlegung bei der Depositenanstalt und zur Frage der Höhe des Zinssatzes.