5A_954/2016: Vorlegung eines Sichtwechsels (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob eine aus dem Wech­sel­recht her­vorge­gan­gene Einrede genü­gend begrün­det war, um den Rechtsvorschlag zu bewil­li­gen. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde:

Die Bank B. hat­te die A. AG betrieben. Der Rechtsvorschlag der A. AG war sowohl vom erstin­stan­zlichen Gericht als auch von der Cour de Jus­tice zurück­gewiesen wor­den. Hierge­gen wiederum hat­te die A. AG Beschw­erde in Zivil­sachen erhoben.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass der Sichtwech­sel bei der Vor­legung fäl­lig wird und zur Zahlung vorgelegt wer­den muss. Der Sichtwech­sel muss am Zahlung­sort vorgelegt wer­den. Die A. AG war der Ansicht, dass sie die Zahlung ver­weigern dürfe, weil die Bank den Sichtwech­sel bei der Zahlung nicht vorgelegt habe (E. 2.2.2.–3.2.).

Das Bun­des­gericht erwog, dass die Bedin­gung der Vor­legung des Sichtwech­sels bei der Zahlung darin liegt, dass der Aussteller nach der Zahlung den quit­tierten Wech­sel aus­ge­händigt erhält. Weit­er erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass für Forderun­gen, die sich auf einen Wech­sel grün­den, beim Betrei­bungsamt die Wech­sel­be­trei­bung ver­langt wer­den kann, sofern der Schuld­ner der Konkurs­be­trei­bung unter­liegt. Fern­er ver­wies das Bun­des­gericht auf Art. 182 SchKG und unter­strich, dass das Gericht den Rechtsvorschlag bewil­li­gen muss, sofern eine Einrede als begrün­det erscheint (E. 4.1.).

Das Bun­des­gericht bestätigte jedoch in der Folge den Entscheid der Vorin­stanz: Im vor­liegen­den Fall war als Zahlung­sort der Sitz der Bank B. fest­gelegt wor­den. Fol­glich hätte sich die A. AG sel­ber an den Zahlung­sort begeben müssen und den Sichtwech­sel am Sitz der Bank B. ent­ge­gen nehmen müssen, damit die Vor­legung voll­ständig wird. Der Sichtwech­sel war somit am Zahlung­sort vorgelegt wor­den; die Beschw­erde wurde dem­nach abgewiesen (E. 4.2.5.–5.).