Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob eine aus dem Wechselrecht hervorgegangene Einrede genügend begründet war, um den Rechtsvorschlag zu bewilligen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bank B. hatte die A. AG betrieben. Der Rechtsvorschlag der A. AG war sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch von der Cour de Justice zurückgewiesen worden. Hiergegen wiederum hatte die A. AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass der Sichtwechsel bei der Vorlegung fällig wird und zur Zahlung vorgelegt werden muss. Der Sichtwechsel muss am Zahlungsort vorgelegt werden. Die A. AG war der Ansicht, dass sie die Zahlung verweigern dürfe, weil die Bank den Sichtwechsel bei der Zahlung nicht vorgelegt habe (E. 2.2.2.–3.2.).
Das Bundesgericht erwog, dass die Bedingung der Vorlegung des Sichtwechsels bei der Zahlung darin liegt, dass der Aussteller nach der Zahlung den quittierten Wechsel ausgehändigt erhält. Weiter erinnerte das Bundesgericht daran, dass für Forderungen, die sich auf einen Wechsel gründen, beim Betreibungsamt die Wechselbetreibung verlangt werden kann, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Ferner verwies das Bundesgericht auf Art. 182 SchKG und unterstrich, dass das Gericht den Rechtsvorschlag bewilligen muss, sofern eine Einrede als begründet erscheint (E. 4.1.).
Das Bundesgericht bestätigte jedoch in der Folge den Entscheid der Vorinstanz: Im vorliegenden Fall war als Zahlungsort der Sitz der Bank B. festgelegt worden. Folglich hätte sich die A. AG selber an den Zahlungsort begeben müssen und den Sichtwechsel am Sitz der Bank B. entgegen nehmen müssen, damit die Vorlegung vollständig wird. Der Sichtwechsel war somit am Zahlungsort vorgelegt worden; die Beschwerde wurde demnach abgewiesen (E. 4.2.5.–5.).