Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie die Erklärung „Rechtsvorschlag kein neues Vermögen“ zu verstehen ist:
Die A. AG hatte B. gestützt auf einen Konkursverlustschein betrieben. B. hatte Rechtsvorschlag mit dem Vermerk “Rechtsvorschlag kein neues Vermögen” erhoben. Das Betreibungsamt forderte B. in der Folge auf, zu präzisieren, ob er sich einzig auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens beziehe oder ob auch die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten werde, worauf B. jedoch nicht reagierte. Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag dem Richter vor, welcher denselben im Umfang von Fr. 2’175.25 nicht bewilligte und feststellte, dass neues Vermögen in dieser Höhe vorhanden sei. Als die A. AG das Fortsetzungsbegehren stellte, gab das Betreibungsamt diesem allerdings keine Folge, weil der ordentliche Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei.
Umstritten war der Umfang des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlages.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass der Rechtsvorschlag an keine Form gebunden sei und i.d.R. keiner Begründung bedürfe. Wenn der Betriebene allerdings bestreite, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so habe er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären. Das Betreibungsamt lege dann den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor, welcher endgültig darüber entscheide. Sofern sich der Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der Forderung richte, so sei dieser vor der Fortsetzung der Betreibung ebenfalls gerichtlich zu beseitigen. Diesfalls könne der Betreibende die Rechtsöffnung verlangen, über die der Richter — bei gegebener (sachlicher) Zuständigkeit — im selben (summarischen) Verfahren befinde (E. 2.1).
Zum Vorgehen des Betreibungsamtes führte das Bundesgericht aus:
„Das Betreibungsamt stellte [dem Betriebenen] konkret die Frage, ob nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben werde oder ob auch der Bestand der Forderung bestritten werde. In der Lehre wird denn auch angeregt, den Betriebenen im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Verfahren zu einer klaren Äusserung anzuhalten […] oder sogar nachzufragen, ob die Forderung anerkannt werde […]. Dieses Vorgehen scheint sinnvoll und mit der Regelung von Art. 265a SchKG vereinbar, auch wenn keine derartigen gesetzlichen Pflichten des Betreibungsamtes bestehen; genauso wenig ist der Betriebene gehalten, auf die Anfrage des Betreibungsamtes zu antworten.“
Das Bundesgericht folgerte, dass es dem Betriebenen nicht schade, wenn er sich nicht vernehmen lasse. Im Ergebnis bleibe der Umfang des Rechtsvorschlages im vorliegenden Fall unklar und bedürfe der Auslegung (E. 2.2). Bei der Auslegung der Erklärung des Betriebenen lehnte das Bundesgericht den in Rechtsprechung und Lehre teils befürworteten Grundsatz in dubio pro debitore zwar ab. Stattdessen forderte das Bundesgericht eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (E. 2.3), kam aber zu folgendem Schluss:
„Nach den dargelegten Grundsätzen und nicht zuletzt aufgrund der Formfreiheit des Rechtsvorschlages erweist sich die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgenommene Auslegung, dass der Satz “Rechtsvorschlag kein neues Vermögen” auch gegen die in Betreibung gesetzte Forderung gerichtet sei, als rechtskonform. […] die Vorinstanz konnte und durfte annehmen, dass der Schuldner “Rechtsvorschlag [und] kein neues Vermögen” gemeint hat. Da sich der Rechtsvorschlag des Schuldners nicht ausdrücklich nur auf das Fehlen neuen Vermögens beschränkt hat […], ist das Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zu Recht zurückgewiesen worden.“