5A_508/2014: Nichtigerklärung einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil ging es um die Frage, wann eine Betrei­bung wegen Rechtsmiss­brauchs nichtig ist.

X. hat­te am 7. Feb­ru­ar 2014 eine (zweite) Betrei­bung gegen die Y. AG wegen eines ange­blichen Schaden­er­satzanspruch­es ein­geleit­et. Die Y. AG war an die Auf­sichts­be­hörde in Betrei­bungs- und Konkurssachen gelangt und hat­te beantragt, den Zahlungs­be­fehl für nichtig zu erk­lären, even­tu­aliter aufzuheben. Das Betrei­bungsamt sei anzuweisen, den Ein­trag in der Betrei­bungssache Nr. xxx aus dem Betrei­bungsreg­is­ter zu löschen. Die Auf­sichts­be­hörde hat­te die Beschw­erde unter Hin­weis auf die Rechtsmiss­bräuch­lichkeit der erfol­gten Betrei­bung gutgeheissen.

X. ver­langte mit vor­liegen­der Beschw­erde, den Zahlungs­be­fehl für gültig zu erk­lären und im Betrei­bungsreg­is­ter einge­tra­gen zu lassen. Vor Bun­des­gericht umstrit­ten war lediglich, ob die Betrei­bung rechtsmiss­bräuch­lich ein­geleit­et wor­den war (E. 2.1).

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst an Art. 2 ZGB. Bezüglich rechtsmiss­bräch­lich­er Betrei­bun­gen hielt es fest (E. 2.3.1):

„Nach der Recht­sprechung […] ist eine Betrei­bung nur in Aus­nah­me­fällen wegen Rechtsmiss­brauchs nichtig. Rechtsmiss­bräuch­lich ver­hält sich der Gläu­biger, wenn er mit der Betrei­bung offen­sichtlich Ziele ver­fol­gt, die nicht das Ger­ing­ste mit der Zwangsvoll­streck­ung zu tun haben. Allerd­ings ste­ht es wed­er dem Betrei­bungsamt noch der Auf­sichts­be­hörde zu, die Begrün­de­theit der in Betrei­bung geset­zten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vor­wurf des Schuld­ners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrit­tene Anspruch rechtsmiss­bräuch­lich erhoben werde […]. Rechtsmiss­bräuch­lich und deswe­gen nichtig kann eine Betrei­bung demge­genüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kred­itwürdigkeit eines (ange­blichen) Schuld­ners schädi­gen will, wenn er in schikanös­er Weise einen völ­lig über­set­zten Betrag in Betrei­bung set­zt […]“ (E. 2.3.1, Her­vorhe­bung hinzugefügt). 

Das Bun­des­gericht kam jedoch im konkreten Fall zum Schluss, dass das Vorge­hen von X. rechtsmiss­bräuch­lich gewe­sen sei, weil er sich wider­sprüch­lich ver­hal­ten habe (venire con­tra fac­tum pro­pri­um). Hier­für genüge es, wenn – wie hier – aus objek­tiv­er Sicht Erwartun­gen zunächst geweckt und anschliessend ent­täuscht wer­den (E. 2.3.2):

X. habe mit der Betriebe­nen Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen geführt, die er selb­st angestrengt habe. Im Hin­blick auf einen Gericht­ster­min vom 10. Feb­ru­ar 2014 wegen ein­er ersten Betrei­bung habe er der Betriebe­nen den Rück­zug dieser ersten Betrei­bung in Aus­sicht gestellt. Daher ver­stosse es gegen Treu und Glauben und sei rechtsmiss­bräuch­lich, wenn X. am 7. Feb­ru­ar 2014 und damit ger­ade ein­mal drei Tage vor dem besagten Ver­hand­lung­ster­min ein zweites Betrei­bungs­begehren für dieselbe Forderung stelle, da diese Ver­hal­tensweise die laufend­en Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen und den angestrebten Ver­gle­ich in Bezug auf den Rück­zug des ersten Betrei­bungs­begehrens als sinn­los erscheinen lasse (E. 2.3.3). Die Beschw­erde von X. wurde dem­nach abgewiesen.