Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, wann eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist.
X. hatte am 7. Februar 2014 eine (zweite) Betreibung gegen die Y. AG wegen eines angeblichen Schadenersatzanspruches eingeleitet. Die Y. AG war an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen gelangt und hatte beantragt, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. xxx aus dem Betreibungsregister zu löschen. Die Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Betreibung gutgeheissen.
X. verlangte mit vorliegender Beschwerde, den Zahlungsbefehl für gültig zu erklären und im Betreibungsregister eingetragen zu lassen. Vor Bundesgericht umstritten war lediglich, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden war (E. 2.1).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an Art. 2 ZGB. Bezüglich rechtsmissbrächlicher Betreibungen hielt es fest (E. 2.3.1):
„Nach der Rechtsprechung […] ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde […]. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt […]“ (E. 2.3.1, Hervorhebung hinzugefügt).
Das Bundesgericht kam jedoch im konkreten Fall zum Schluss, dass das Vorgehen von X. rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil er sich widersprüchlich verhalten habe (venire contra factum proprium). Hierfür genüge es, wenn – wie hier – aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und anschliessend enttäuscht werden (E. 2.3.2):
X. habe mit der Betriebenen Vergleichsverhandlungen geführt, die er selbst angestrengt habe. Im Hinblick auf einen Gerichtstermin vom 10. Februar 2014 wegen einer ersten Betreibung habe er der Betriebenen den Rückzug dieser ersten Betreibung in Aussicht gestellt. Daher verstosse es gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, wenn X. am 7. Februar 2014 und damit gerade einmal drei Tage vor dem besagten Verhandlungstermin ein zweites Betreibungsbegehren für dieselbe Forderung stelle, da diese Verhaltensweise die laufenden Vergleichsverhandlungen und den angestrebten Vergleich in Bezug auf den Rückzug des ersten Betreibungsbegehrens als sinnlos erscheinen lasse (E. 2.3.3). Die Beschwerde von X. wurde demnach abgewiesen.