Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Betreibungen.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass eine „Betreibung […] nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig [ist]“. Rechtsmissbräuchlich verhalte sich aber der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Da es aber weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zustehe, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, dürfe sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. „Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird […]“ (E. 2.1).
Anschliessend schützte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, welche aufgrund der Gesamtheit der Umstände (u.a. unspezifizierte Geltendmachung im Namen einer ‘Interessengemeinschaft’, bloss allgemeine Vorwürfe gegenüber dem angeblichen Schuldner, angebliche Forderung nicht ansatzweise plausibel, allgemein gehaltene Formulierungen, typische ‘Unmutsbekundungen’, Forderung scheine völlig aus der Luft gegriffen, Forderung trotz exorbitanter Höhe nicht substantiiert, Hintergründe und Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung) zum Schluss gekommen war, dass mit der Betreibung im Ergebnis sachfremde Ziele verfolgt würden (E. 3), und deshalb die Nichtigkeit der fraglichen Betreibung festgestellt hatte.