Das BGer weist die Beschwerde u.a. der Bank Austria gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ab und bestätigt damit das angefochtene Urteil des OGer ZH. Aus der NZZ (11. April 2013):
Formell zur Zahlung verurteilt worden war die AKB Privatbank Zürich
AG, die sich früher Bank Austria (Schweiz) AG genannt hatte. Sie war
Anfang der neunziger Jahre eine Tochtergesellschaft der Österreichischen
Länderbank (ÖLB) beziehungsweise der Bank Austria. Heute ist sie eine
Tochtergesellschaft der Aargauer Kantonalbank. Sie konnte dem Ausgang
des Prozesses indes gelassen entgegensehen, weil die UniCredit Bank
Austria AG als Rechtsnachfolgerin der ÖLB, die durch Fusion in der Bank
Austria aufgegangen war, sich gegenüber der AKB Privatbank verpflichtet
hatte, sie für den Prozessausgang schadlos zu halten. Im Hintergrund des
Ganzen steht eine gewisse Rudolfine Steindling, die als Vertraute des
DDR-Devisenbeschaffers Schalck-Golodkowski zwischen Juni 1991 und
Februar 1992 auf verschlungenen Wegen rund 220 Millionen Franken
verschoben haben soll (NZZ 7. 10. 95).
In der Sache war neben der (von BGer verneinten) willkürlichen Beweiswürdigung und willkürlichen Anwendung einer Bestimmung des DDR-Parteiengesetzes auch die Anwendung von IPRG 158 strittig.