Mit Beschluss vom 1. Oktober 2011 hatte das Zürcher Obergericht die Berufung zweier Bankkunden gegen die Credit Suisse gutgeheissen
und die Bank verpflichtet, gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft über sämtliche
bankinternen Personendaten zu erteilen.
Gemäss einem Artikel der NZZ Online vom 21. April 2012 hat das Bundesgericht die gegen den obergerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Bank nun abgewiesen und damit die Offenlegungspflicht der Bank bestätigt.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf sämtliche bankinternen Kundendaten; ausgenommen sind lediglich persönliche Notizen der Kundenberater.
Die schriftliche Begründung des Entscheids 4A_688/2011 steht noch aus. Wir berichten ausführlicher, sobald der Entscheid publiziert ist.