4A_688/2011: DSG / Bank muss interne Kundendaten offenlegen

Mit Beschluss vom 1. Okto­ber 2011 hat­te das Zürcher Oberg­ericht die Beru­fung zweier Bankkun­den gegen die Cred­it Suisse gutgeheissen
und die Bank verpflichtet, gestützt auf das Daten­schutzge­setz Auskun­ft über sämtliche
bank­in­ter­nen Per­so­n­en­dat­en zu erteilen. 

Gemäss einem Artikel der NZZ Online vom 21. April 2012 hat das Bun­des­gericht die gegen den oberg­erichtlichen Beschluss gerichtete Beschw­erde der Bank nun abgewiesen und damit die Offen­le­gungspflicht der Bank bestätigt.

Die Auskun­ft­spflicht erstreckt sich auf sämtliche bank­in­ter­nen Kun­den­dat­en; ausgenom­men sind lediglich per­sön­liche Noti­zen der Kundenberater.

Die schriftliche Begrün­dung des Entschei­ds 4A_688/2011 ste­ht noch aus. Wir bericht­en aus­führlich­er, sobald der Entscheid pub­liziert ist.