Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, mit der Begründung, die Kläger würden das Auskunftsrecht nicht zum Schutze gegen Persönlichkeitsverletzungen geltend machen, sondern aus rein finanziellen bzw. zivilprozessualen Beweisinteressen.
Das Obergericht sah dies anders und verpflichtete die Bank, “Auskunft über sämtliche bankinternen Personendaten” zu erteilen, mit Ausnahme allerdings “sämtlicher interner Notizen zum persönlichen Gebrauch des oder der Kundenberater” (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2011). Als Begründung führte es u.a. an, das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG könne grundsätzlich ohne Interessennachweis ausgeübt werden; es brauche daher auch nicht datenschutzrechtlich motiviert zu sein.
Das Bundesgericht schützte den obergerichtlichen Entscheid:
Zunächst befasste sich das Bundesgericht mit dem Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes bzw. mit der Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (“hängige Zivilprozesse”). Gemäss Bundesgericht ist ein Zivilprozess im Sinne dieser Norm dann “hängig”, wenn er vor eine gerichtliche Instanz gebracht wurde (inkl. Friedensrichter). Eine Ausdehnung des Begriffs “hängige Zivilprozesse” auf das Vorfeld eines Prozesses, in dem Informationen und Beweismittel gesammelt und die Aussichten eines allfälligen Prozesses abgeklärt werden, lehnte es ab (E. 4.3).
Weiter bestätigte das Bundesgericht die Erwägung des Obergerichts, wonach die Möglichkeit der vorprozessualen Beweissicherung (in casu § 231 der ehemaligen ZPO/ZH; vgl. heute Art. 158 ZPO) die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes nicht verdränge. Eine Überlagerung der Normen drohe nicht: Erst, aber auch sobald eine vorsorgliche Beweisabnahme beantragt werde, sei von einem hängigen Zivilprozess auszugehen und greife die Ausnahmeklausel nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (E. 4.4).
Ausführlich beschäftigte sich das Bundesgericht sodann mit dem Argument der Bank, die Kunden würden das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich ausüben, nämlich einzig zwecks Beweisausforschung zur Begründung einer Schadenersatzforderung und damit zu einem datenschutzfremden Zweck:
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes gelte (E. 5.3). Weiter weist es darauf hin, dass das Auskunftsrecht “grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses” geltend gemacht werden könne; vorbehalten bleibe indes das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Darlegung des Interesses könne demnach nötig sein, um dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts entgegenzutreten. Weiter könne die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlege (E. 5.4, mit Verweisen auf die Lehre).
Zu möglichen Fällen des Rechtsmissbrauchs:
5.5 Obgleich das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden kann, kommt dem Motiv eines Auskunftsbegehrens immerhin im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch Bedeutung zu. So fällt Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten [Verweis auf Lehre]. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen (vgl. Urteil 4A_36/2010 vom 20. April 2010 E. 3.1). Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen [Verweis auf Lehre].
E. 5.6 […] Dass es den Beschwerdegegnern aber um eine eigentliche (verpönte) Beweisausforschung gehe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, oder dass sie Beweisurkunden verlangten, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnten, ist nicht festgestellt. Die Beschwerdegegner haben ein Interesse an den Auskünften über die sie betreffenden Daten, um deren Richtigkeit kontrollieren zu können. Dies will ihnen das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gerade ermöglichen. Selbst wenn sie die Datenüberprüfung (auch) im Hinblick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess vornehmen möchten, wäre ihr Auskunftsbegehren deshalb noch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz erkannte dies zutreffend. Umstände, die einen offenbaren Rechtsmissbrauch indizieren könnten, sind nicht festgestellt. Es fehlt demnach eine tatsächliche Grundlage für die Annahme eines offenbaren Rechtsmissbrauchs, und die Vorinstanz verletzte Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht, indem sie einen solchen verneinte.