4A_688/2011 (amtl. Publ.) / Auskunftspflicht Bank über bankinterne Personendaten / Art. 8 DSG

Im Entscheid 4A_688/2011 (zur amtl. Publ. vorge­se­hen) bejahte das Bun­des­gericht die grund­sät­zliche Pflicht der Bank, Kun­den Auskun­ft über bank­in­terne, sie betr­e­f­fende Per­so­n­en­dat­en zu erteilen. 
Dem Entscheid lag verkürzt fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Zwei Bankkun­den macht­en gel­tend, die Bank habe über ihr Konto/Depot eigen­mächtige Option­s­geschäfte abgewick­elt. Vor­prozes­su­al ver­langten sie von der Bank die Doku­men­ta­tion ins­beson­dere zum Kun­den­pro­fil und zum Anlageziel. Die Bank ver­weigerte die Her­aus­gabe der bank­in­ter­nen Unter­la­gen. Die Kun­den klagten gestützt auf Art. 8 DSG auf Auskun­ft über sämtliche bank­in­ter­nen Per­so­n­en­dat­en.

Das Bezirks­gericht Zürich wies die Klage ab, mit der Begrün­dung, die Kläger wür­den das Auskun­ft­srecht nicht zum Schutze gegen Per­sön­lichkeitsver­let­zun­gen gel­tend machen, son­dern aus rein finanziellen bzw. zivil­prozes­sualen Beweisinteressen. 

Das Oberg­ericht sah dies anders und verpflichtete die Bank, “Auskun­ft über sämtliche bank­in­ter­nen Per­so­n­en­dat­en” zu erteilen, mit Aus­nahme allerd­ings “sämtlich­er intern­er Noti­zen zum per­sön­lichen Gebrauch des oder der Kun­den­ber­ater” (vgl. Beschluss des Oberg­erichts vom 1. Okto­ber 2011). Als Begrün­dung führte es u.a. an, das Auskun­ft­srecht nach Art. 8 DSG könne grund­sät­zlich ohne Inter­essen­nach­weis aus­geübt wer­den; es brauche daher auch nicht daten­schutzrechtlich motiviert zu sein. 

Das Bun­des­gericht schützte den oberg­erichtlichen Entscheid:

Zunächst befasste sich das Bun­des­gericht mit dem Anwen­dungs­bere­ich des Daten­schutzge­set­zes bzw. mit der Aus­nah­mebes­tim­mung in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (“hängige Zivil­prozesse”). Gemäss Bun­des­gericht ist ein Zivil­prozess im Sinne dieser Norm dann “hängig”, wenn er vor eine gerichtliche Instanz gebracht wurde (inkl. Frieden­srichter). Eine Aus­dehnung des Begriffs “hängige Zivil­prozesse” auf das Vor­feld eines Prozess­es, in dem Infor­ma­tio­nen und Beweis­mit­tel gesam­melt und die Aus­sicht­en eines allfäl­li­gen Prozess­es abgek­lärt wer­den, lehnte es ab (E. 4.3).

Weit­er bestätigte das Bun­des­gericht die Erwä­gung des Oberg­erichts, wonach die Möglichkeit der vor­prozes­sualen Beweis­sicherung (in casu § 231 der ehe­ma­li­gen ZPO/ZH; vgl. heute Art. 158 ZPO) die Anwend­barkeit des Daten­schutzge­set­zes nicht ver­dränge. Eine Über­lagerung der Nor­men dro­he nicht: Erst, aber auch sobald eine vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme beantragt werde, sei von einem hängi­gen Zivil­prozess auszuge­hen und greife die Aus­nah­meklausel nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG (E. 4.4).


Aus­führlich beschäftigte sich das Bun­des­gericht sodann mit dem Argu­ment der Bank, die Kun­den wür­den das Auskun­ft­srecht rechtsmiss­bräuch­lich ausüben, näm­lich einzig zwecks Beweisaus­forschung zur Begrün­dung ein­er Schaden­er­satz­forderung und damit zu einem daten­schutzfrem­den Zweck: 

Das Bun­des­gericht hält zunächst fest, dass das Auskun­ft­srecht gemäss Art. 8 DSG primär als Insti­tut zur Durch­set­zung des Per­sön­lichkeitss­chutzes gelte (E. 5.3). Weit­er weist es darauf hin, dass das Auskun­ft­srecht “grund­sät­zlich ohne Nach­weis eines Inter­ess­es” gel­tend gemacht wer­den könne; vor­be­hal­ten bleibe indes das Rechtsmiss­brauchsver­bot. Die Dar­legung des Inter­ess­es könne dem­nach nötig sein, um dem Vor­wurf der rechtsmiss­bräuch­lichen Ausübung des Auskun­ft­srechts ent­ge­gen­zutreten. Weit­er könne die nach Art. 9 DSG gebotene Abwä­gung der gegen­seit­i­gen Inter­essen erfordern, dass der um Auskun­ft Ersuchende seine Inter­essen dar­lege (E. 5.4, mit Ver­weisen auf die Lehre). 

Zu möglichen Fällen des Rechtsmiss­brauchs:

5.5 Obgle­ich das Auskun­ft­srecht nach Art. 8 DSG grund­sät­zlich ohne Inter­essen­nach­weis gel­tend gemacht wer­den kann, kommt dem Motiv eines Auskun­fts­begehrens immer­hin im Hin­blick auf einen allfäl­li­gen Rechtsmiss­brauch Bedeu­tung zu. So fällt Rechtsmiss­brauch in Betra­cht, wenn das Auskun­ft­srecht zu daten­schutzwidri­gen Zweck­en einge­set­zt wird, etwa um sich die Kosten ein­er Datenbeschaf­fung zu sparen, die son­st bezahlt wer­den müssten [Ver­weis auf Lehre]. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Recht­sausübung ohne wirk­lich­es Inter­esse an der Auskun­ft, lediglich um den Auskun­ft­spflichti­gen zu schädi­gen (vgl. Urteil 4A_36/2010 vom 20. April 2010 E. 3.1). Eine zweck­widrige Ver­wen­dung des daten­schutzrechtlichen Auskun­ft­srechts und damit Rechtsmiss­brauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskun­fts­begehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegen­partei auszu­forschen und Beweise zu beschaf­fen, an die eine Partei son­st nicht gelan­gen kön­nte. Denn das Auskun­ft­srecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweis­mit­telbeschaf­fung erle­ichtern oder in das Zivil­prozess­recht ein­greifen [Ver­weis auf Lehre]. 

Eine rechtsmiss­bräuch­liche Ausübung des Auskun­ft­srechts wurde im vor­liegen­den Fall verneint:

E. 5.6 […] Dass es den Beschw­erdegeg­n­ern aber um eine eigentliche (ver­pönte) Beweisaus­forschung gehe, wie die Beschw­erde­führerin behauptet, oder dass sie Beweisurkun­den ver­langten, an die sie in einem Zivil­prozess nicht gelan­gen kön­nten, ist nicht fest­gestellt. Die Beschw­erdegeg­n­er haben ein Inter­esse an den Auskün­ften über die sie betr­e­f­fend­en Dat­en, um deren Richtigkeit kon­trol­lieren zu kön­nen. Dies will ihnen das Auskun­ft­srecht nach Art. 8 DSG ger­ade ermöglichen. Selb­st wenn sie die Datenüber­prü­fung (auch) im Hin­blick auf einen allfäl­li­gen Schaden­er­satzprozess vornehmen möcht­en, wäre ihr Auskun­fts­begehren deshalb noch nicht rechtsmiss­bräuch­lich. Die Vorin­stanz erkan­nte dies zutr­e­f­fend. Umstände, die einen offen­baren Rechtsmiss­brauch indizieren kön­nten, sind nicht fest­gestellt. Es fehlt dem­nach eine tat­säch­liche Grund­lage für die Annahme eines offen­baren Rechtsmiss­brauchs, und die Vorin­stanz ver­let­zte Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht, indem sie einen solchen verneinte.

Schliesslich set­zte sich das Bun­des­gericht mit dem Argu­ment der Bank auseinan­der, nach Art. 9 Abs. 4 DSG könne der pri­vate Inhab­er ein­er Daten­samm­lung die Auskun­ft ver­weigern, ein­schränken oder auf­schieben, soweit eigene über­wiegende Inter­essen es erforderten. Im vor­liegen­den Fall kon­nte die Bank keine über­wiegen­den Eigen­in­ter­essen dar­tun, die ein­er Auskun­ft­serteilung ent­ge­gen­stün­den (aus­führlich E. 6.1 ff.).