Das BGer bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, wonach eine Bank keine besonderen Treuepflichten trifft, wenn sie dem Kunden lediglich durch eine Konto-/Depotbeziehung verbunden ist, dh weder zur Anlageberatung noch zur Vermögensverwaltung verpflichtet ist.
Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Bank bei Geschäften mit leverage — dh durch die Bank fremdfinanziert — erst dann Nachschüsse verlangt (margin call), wenn sie eigene Interessen bedroht sieht. Im vorliegenden Fall durfte der Kunde auch nicht davon ausgehen, die Bank habe auf dieses Recht verzichtet, weil sie ihr Recht zum margin call zuvor nicht ausgeübt hatte.