4A_730/2016: Anlageberatung / Margin Call / Pflichten der Bank bei Verwertung verpfändeter Wertschriften

Im Entscheid 4A_730/2016 (frz.) hat­te sich das Bun­des­gericht mit einem Fall eines “Mar­gin Calls” (Auf­forderung der Bank an ihren Kun­den, zusät­zliche Sicher­heit­en beizubrin­gen) zu beschäftigen.

Die Bank hat­te dem Kun­den Lom­bard­kred­ite gewährt und sich als Deck­ung Wertschriften sowie Ver­sicherungspo­li­cen verpfän­den lassen. Die ver­tragliche Regelung sah vor, dass die Bank die verpfän­de­ten Titel sel­ber frei­händig verkaufen durfte, falls der Kunde einem Mar­gin Call keine Folge leis­ten sollte.

Im Sep­tem­ber 2008 erliess die Bank einen Mar­gin Call und ver­langte den Ein­schuss von rund CHF 1 Mio. Da der Kunde dieser Auf­forderung nicht nachkam, veräusserte die Bank struk­turi­erte Pro­duk­te des Kun­den zu 85% des Nom­i­nal­w­erts. Zudem kündigte sie die beste­hen­den Kred­itlin­ien von rund EUR 20 Mio. und kaufte die verpfän­de­ten Ver­sicherungspo­li­cen zurück. Es verblieb let­ztlich ein Guthaben des Kun­den von knapp CHF 340’000.

Der Kunde leit­ete Klage gegen die Bank ein und ver­langte Schaden­er­satz in Höhe von rund CHF 13.4 Mio., wobei er der Bank die Ver­let­zung ihrer Infor­ma­tions- und Warnpflicht­en vorwarf.

Das Bun­des­gericht hält unter Ver­weis auf seine Recht­sprechung zunächst fest, dass der genaue Umfang dieser Informations‑, Beratungs- und Warnpflicht­en von der Qual­i­fika­tion des Ver­trags zwis­chen Bank und Kunde abhängt und fasst seine Recht­sprechung zur Trias Ver­mö­gensver­wal­tung, Anlage­ber­atung und rein­er Kon­to-/De­pot­führung zusam­men (E. 2.1 ff.).

Dabei ruft das Bun­des­gericht auch eine Zwis­chenkat­e­gorie (ver­mö­gensver­wal­tungsna­her Anlage­ber­atungsver­trag) in Erin­nerung (freie Über­set­zung aus dem Französischen):

E. 2.2. […] Wenn sich die Bank hinge­gen – üblicher­weise gegen Ent­gelt – verpflichtet, die per­sön­lich von ihrem Kun­den fest­gelegten Anla­gen zu ver­fol­gen, indem sie die Entwick­lung der Guthaben beobachtet, welche dieser bei ihr oder bei einem Drit­ten hält, sowie ihn regelmäs­sig zu berat­en, indem sie ihm Anla­gen oder Änderun­gen in der Ver­wen­dung sein­er Gelder vorschlägt, bindet sie sich durch einen Anlage­ber­atungsver­trag, der sich dem Ver­mö­gensver­wal­tungsver­trag annähert, sich von diesem indes darin unter­schei­det, dass es der Kunde ist, der let­zten Endes über die zu täti­gen­den Anla­gen entsch­iedet: Es liegt aktive Teil­nahme der Bank bei der Pla­nung der Anla­gen und ihrer Entwick­lung im Zeitablauf vor (Entscheid 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008, E. 2.1 und 2.2).”

Im vor­liegen­den Fall ging die Vorin­stanz von einem beson­deren Ver­trauensver­hält­nis zwis­chen Kunde und Bank aus und qual­i­fizierte das Ver­tragsver­hält­nis als stillschweigend geschlosse­nen Anlageberatungsvertrag.

In Bezug auf die Ken­nt­nisse des Kun­den waren die Vorin­stanzen zum Schluss gelangt, der Bankkunde sei sich der Risiken sein­er Anlagetätigkeit ohne weit­eres bewusst gewe­sen, namentlich des Gegen­parteien­risikos (Bank) sowie des von den Lom­bard­kred­iten aus­ge­hen­den Risikos, d.h. dem Risiko, dass der Kunde nicht imstande sein kön­nte, einem Mar­gin Call Folge zu leis­ten, mit der Folge, dass die verpfän­de­ten Aktiv­en ungeachtet ein­er ungün­sti­gen Mark­t­lage sogle­ich veräussert wer­den, was zu entsprechen­dem Ver­lust führt. Vor diesem Hin­ter­grund erwog das Bun­des­gericht, die Bank sei ihren Infor­ma­tion­spflicht­en in genü­gen­dem Masse nachgekom­men (E. 3).

In Bezug auf die Ver­w­er­tung der verpfän­de­ten Wertschriften erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass diese scho­nend zu erfol­gen hat (Über­set­zung aus dem Frz.):

E. 4 […] Gemäss Recht­sprechung ist der Pfandgläu­biger, der ver­traglich berechtigt ist, sich aus der frei­händi­gen Ver­w­er­tung der verpfän­de­ten Sache bezahlt zu machen, verpflichtet, die Regeln von Treu und Glauben einzuhal­ten, soweit sie mit seinen eige­nen Inter­essen vere­in­bar sind, und er hat den Pfandbesteller von jedem ver­mei­d­baren Schaden zu ver­scho­nen. Er hat dem Pfandbesteller den Schaden zu erset­zen, falls der Verkauf durch sein Ver­schulden zu einem ungenü­gen­den Erlös führt. […] [Ver­weis auf Recht­sprechung]. Dies ist ins­beson­dere anwend­bar auf die Bank, die einen Kred­it für den Erwerb von Wertschriften gewährt hat und dessen Rück­zahlung durch die Verpfän­dung der Titel im Depot gesichert ist [Ver­weis auf Rechtsprechung].”

Der Kunde warf sein­er Bank vor, nur 85% des Nom­i­nal­w­erts der struk­turi­erten Pro­duk­te berück­sichtigt und zudem jegliche Erk­lärung dazu ver­weigert zu haben. In Bezug auf den Vor­wurf des Kun­den, die Bank habe dadurch Art. 11 Abs. 1 lit. b und c BEHG ver­let­zt, erwog das Bun­des­gericht, die Bank habe das Port­fo­lio “nicht in ihrer Eigen­schaft als Effek­ten­händ­lerin liq­ui­diert, son­dern als Pfandgläu­bigerin”, die ver­traglich ermächtigt war, die verpfän­de­ten Ver­mö­genswerte zu verkaufen. Entsprechend erachtete das Bun­des­gericht Art. 11 BEHG vor­liegend als nicht anwend­bar (E. 5).

Weit­er hielt das Bun­des­gericht mit Ver­weis auf die Sachver­halts­fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz fest, dass der Verkauf der Pro­duk­te gar nicht schadens­be­grün­dend, son­dern vielmehr schadens­min­dernd war. Entsprechend stützte es die vorin­stan­zlichen Entschei­de, welche eine ver­tragliche Pflichtver­let­zung der Bank verneint und die Schaden­er­satzk­lage abgewiesen hat­ten (E. 5).