Im Entscheid 4A_730/2016 (frz.) hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall eines “Margin Calls” (Aufforderung der Bank an ihren Kunden, zusätzliche Sicherheiten beizubringen) zu beschäftigen.
Die Bank hatte dem Kunden Lombardkredite gewährt und sich als Deckung Wertschriften sowie Versicherungspolicen verpfänden lassen. Die vertragliche Regelung sah vor, dass die Bank die verpfändeten Titel selber freihändig verkaufen durfte, falls der Kunde einem Margin Call keine Folge leisten sollte.
Im September 2008 erliess die Bank einen Margin Call und verlangte den Einschuss von rund CHF 1 Mio. Da der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkam, veräusserte die Bank strukturierte Produkte des Kunden zu 85% des Nominalwerts. Zudem kündigte sie die bestehenden Kreditlinien von rund EUR 20 Mio. und kaufte die verpfändeten Versicherungspolicen zurück. Es verblieb letztlich ein Guthaben des Kunden von knapp CHF 340’000.
Der Kunde leitete Klage gegen die Bank ein und verlangte Schadenersatz in Höhe von rund CHF 13.4 Mio., wobei er der Bank die Verletzung ihrer Informations- und Warnpflichten vorwarf.
Das Bundesgericht hält unter Verweis auf seine Rechtsprechung zunächst fest, dass der genaue Umfang dieser Informations‑, Beratungs- und Warnpflichten von der Qualifikation des Vertrags zwischen Bank und Kunde abhängt und fasst seine Rechtsprechung zur Trias Vermögensverwaltung, Anlageberatung und reiner Konto-/Depotführung zusammen (E. 2.1 ff.).
Dabei ruft das Bundesgericht auch eine Zwischenkategorie (vermögensverwaltungsnaher Anlageberatungsvertrag) in Erinnerung (freie Übersetzung aus dem Französischen):
“E. 2.2. […] Wenn sich die Bank hingegen – üblicherweise gegen Entgelt – verpflichtet, die persönlich von ihrem Kunden festgelegten Anlagen zu verfolgen, indem sie die Entwicklung der Guthaben beobachtet, welche dieser bei ihr oder bei einem Dritten hält, sowie ihn regelmässig zu beraten, indem sie ihm Anlagen oder Änderungen in der Verwendung seiner Gelder vorschlägt, bindet sie sich durch einen Anlageberatungsvertrag, der sich dem Vermögensverwaltungsvertrag annähert, sich von diesem indes darin unterscheidet, dass es der Kunde ist, der letzten Endes über die zu tätigenden Anlagen entschiedet: Es liegt aktive Teilnahme der Bank bei der Planung der Anlagen und ihrer Entwicklung im Zeitablauf vor (Entscheid 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008, E. 2.1 und 2.2).”
Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank aus und qualifizierte das Vertragsverhältnis als stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
In Bezug auf die Kenntnisse des Kunden waren die Vorinstanzen zum Schluss gelangt, der Bankkunde sei sich der Risiken seiner Anlagetätigkeit ohne weiteres bewusst gewesen, namentlich des Gegenparteienrisikos (Bank) sowie des von den Lombardkrediten ausgehenden Risikos, d.h. dem Risiko, dass der Kunde nicht imstande sein könnte, einem Margin Call Folge zu leisten, mit der Folge, dass die verpfändeten Aktiven ungeachtet einer ungünstigen Marktlage sogleich veräussert werden, was zu entsprechendem Verlust führt. Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht, die Bank sei ihren Informationspflichten in genügendem Masse nachgekommen (E. 3).
In Bezug auf die Verwertung der verpfändeten Wertschriften erinnerte das Bundesgericht daran, dass diese schonend zu erfolgen hat (Übersetzung aus dem Frz.):
“E. 4 […] Gemäss Rechtsprechung ist der Pfandgläubiger, der vertraglich berechtigt ist, sich aus der freihändigen Verwertung der verpfändeten Sache bezahlt zu machen, verpflichtet, die Regeln von Treu und Glauben einzuhalten, soweit sie mit seinen eigenen Interessen vereinbar sind, und er hat den Pfandbesteller von jedem vermeidbaren Schaden zu verschonen. Er hat dem Pfandbesteller den Schaden zu ersetzen, falls der Verkauf durch sein Verschulden zu einem ungenügenden Erlös führt. […] [Verweis auf Rechtsprechung]. Dies ist insbesondere anwendbar auf die Bank, die einen Kredit für den Erwerb von Wertschriften gewährt hat und dessen Rückzahlung durch die Verpfändung der Titel im Depot gesichert ist [Verweis auf Rechtsprechung].”
Der Kunde warf seiner Bank vor, nur 85% des Nominalwerts der strukturierten Produkte berücksichtigt und zudem jegliche Erklärung dazu verweigert zu haben. In Bezug auf den Vorwurf des Kunden, die Bank habe dadurch Art. 11 Abs. 1 lit. b und c BEHG verletzt, erwog das Bundesgericht, die Bank habe das Portfolio “nicht in ihrer Eigenschaft als Effektenhändlerin liquidiert, sondern als Pfandgläubigerin”, die vertraglich ermächtigt war, die verpfändeten Vermögenswerte zu verkaufen. Entsprechend erachtete das Bundesgericht Art. 11 BEHG vorliegend als nicht anwendbar (E. 5).
Weiter hielt das Bundesgericht mit Verweis auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fest, dass der Verkauf der Produkte gar nicht schadensbegründend, sondern vielmehr schadensmindernd war. Entsprechend stützte es die vorinstanzlichen Entscheide, welche eine vertragliche Pflichtverletzung der Bank verneint und die Schadenersatzklage abgewiesen hatten (E. 5).