4A_621/2017 (ital.): Haftung Bank im Zusammenhang mit Machenschaften eines externen Vermögensverwalters

Im Entscheid 4A_621/2017 (ital.) hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Haf­tung ein­er Bank gegenüber ihren Kun­den zu beschäfti­gen. Die Kun­den hat­ten die Ver­wal­tung ihres Ver­mö­gens einem exter­nen Ver­mö­gensver­wal­ter über­tra­gen. Dieser tätigte speku­la­tive Anla­gen, wobei er sys­tem­a­tisch die Ver­luste dem Kun­denkon­to und die Gewinne seinem eige­nen Kon­to zuwies.

Gemäss den vorin­stan­zlichen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen wusste die Bank um diese Machen­schaften und unter­liess es gle­ich­wohl, die Kun­den zu informieren. Die Vorin­stanzen hiessen die Klage entsprechend gut.

Das Bun­des­gericht hat­te sich haupt­säch­lich zu Sachver­halt­srü­gen der beklagten Bank zu äussern, auf welche es jedoch nicht ein­trat bzw. welche sie abwies. Das Bun­des­gericht schützte damit den vorin­stan­zlichen, klagegutheis­senden Entscheid.