Im Entscheid 4A_127/2012 vom 30.10.2012 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass Retrozessionen bzw. Bestandespflegekommissionen, die eine Bank als Vermögensverwalterin erhält, dem Kunden zustehen (ausführlicher dazu siehe swissblawg vom 05.11.2012).
Gestützt auf diesen Entscheid hat die FINMA die Mitteilung 41 (2012) vom 26.11.2012 publiziert. Die FINMA betont, sie sei zwar nicht für die Beurteilung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig; die systematische Einhaltung der zivilrechtlichen Pflichten der Beaufsichtigten sei aber Bestandteil des aufsichtsrechtlichen Erfordernisses der einwandfreien Geschäftstätigkeit.
Vor diesem Hintergrund verlangt die FINMA von den betroffenen Banken folgende aufsichtsrechtlichen Massnahmen:
- dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ist im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit umgehend Rechnung zu tragen;
- zur Herstellung der notwendigen Transparenz haben die Banken alle potentiell betroffenen Kunden zu kontaktieren und über den Entscheid in Kenntnis zu setzen;
- im Rahmen der Kontaktaufnahme haben die Banken diese Kunden darüber zu
informieren, an welche Stelle innerhalb der Bank sich die Kunden für
weitere Auskünfte wenden können; - die Kunden sind sodann auf Anfrage über den Umfang der erhaltenen Rückvergütungen zu informieren.
Gemäss Mitteilung wird die FINMA die durch die Banken ergriffenen und geplanten Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Aufsicht prüfen und überwachen; sie wird zudem das FINMA-Rundschreiben 2009/1 (Eckwerte zur Vermögensverwaltung) auf allfällig nötige Anpassungen hin überprüfen.