FINMA: Aufsichtsrechtliche Massnahmen zu Retrozessionen

Im Entscheid 4A_127/2012 vom 30.10.2012 hat­te das Bun­des­gericht fest­ge­hal­ten, dass Retrozes­sio­nen bzw. Bestandespflegekom­mis­sio­nen, die eine Bank als Ver­mö­gensver­wal­terin erhält, dem Kun­den zuste­hen (aus­führlich­er dazu siehe swiss­blawg vom 05.11.2012).

Gestützt auf diesen Entscheid hat die FINMA die Mit­teilung 41 (2012) vom 26.11.2012 pub­liziert. Die FINMA betont, sie sei zwar nicht für die Beurteilung und Durch­set­zung zivil­rechtlich­er Ansprüche zuständig; die sys­tem­a­tis­che Ein­hal­tung der zivil­rechtlichen Pflicht­en der Beauf­sichtigten sei aber Bestandteil des auf­sicht­srechtlichen Erforderniss­es der ein­wand­freien Geschäftstätigkeit.

Vor diesem Hin­ter­grund ver­langt die FINMA von den betrof­fe­nen Banken fol­gende auf­sicht­srechtlichen Mass­nah­men:

  • dem erwäh­n­ten Entscheid des Bun­des­gerichts ist im Rah­men der laufend­en Geschäft­stätigkeit umge­hend Rech­nung zu tragen;
  • zur Her­stel­lung der notwendi­gen Trans­parenz haben die Banken alle poten­tiell betrof­fe­nen Kun­den zu kon­tak­tieren und über den Entscheid in Ken­nt­nis zu setzen;
  • im Rah­men der Kon­tak­tauf­nahme haben die Banken diese Kun­den darüber zu
    informieren, an welche Stelle inner­halb der Bank sich die Kun­den für
    weit­ere Auskün­fte wen­den können;
  • die Kun­den sind sodann auf Anfrage über den Umfang der erhal­te­nen Rück­vergü­tun­gen zu informieren.

Gemäss Mit­teilung wird die FINMA die durch die Banken ergrif­f­e­nen und geplanten Mass­nah­men im Rah­men der ordentlichen Auf­sicht prüfen und überwachen; sie wird zudem das FIN­MA-Rund­schreiben 2009/1 (Eck­w­erte zur Ver­mö­gensver­wal­tung) auf allfäl­lig nötige Anpas­sun­gen hin überprüfen.