4A_331/2010: Vermögensverwaltung, Aufklärungspflicht der Bank

Im Entscheid 4A_331/2010 hat­te das Bun­des­gericht Gele­gen­heit, seine Recht­sprechung zur Aufk­lärungspflicht von Banken in Erin­nerung zu rufen:

2.2.1 Das Bun­des­gericht stellt in sein­er Recht­sprechung dif­feren­zierte Anforderun­gen an die Aufk­lärungspflicht der Banken (BGE 133 III 97 E. 7.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a). Dem­nach ist im Einzelfall unaufge­fordert und umfassend ein­mal dann aufzuk­lären, wenn die Aufk­lärung Mit­in­halt der Hauptschuld ist, namentlich im Ver­mö­gensver­wal­tungsver­trag auf Beratungs­ba­sis. Bei ihr beste­ht eine umfassende Inter­essen­wahrungspflicht des Ver­wal­ters gegenüber dem Kun­den (BGE 138 III 755 E. 5.5; 119 II 333 E. 5a). Wahrheits­gemäss und umfassend ist sodann stets aufzuk­lären, wenn im Einzelfall Auskun­ft oder Rat vom Kun­den gewün­scht und seit­ens der fachkundi­gen Bank erteilt wird. Die Anforderun­gen an ihre Aufk­lärungspflicht sind höher, wenn der Auf­tragge­ber nicht nur mit seinem Ver­mö­gen, son­dern auch mit von der Bank gewährten Kred­iten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; 119 II 333 E. 5a).
Grund­sät­zlich keine Beratungspflicht der Bank beste­ht nach der Prax­is des Bun­des­gerichts im Rah­men geziel­ter Weisun­gen des Kun­den zu kon­torel­e­van­ten Ver­fü­gun­gen, wenn der Kunde durch die unbe­d­ingte Erteilung entsprechen­der Aufträge oder Weisun­gen zu erken­nen gibt, dass er Aufk­lärung und Beratung seit­ens der Bank wed­er benötigt noch wün­scht (BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Eine Warnpflicht beste­ht hier nur in Aus­nah­me­fällen, etwa wenn die Bank bei pflicht­gemäss­er Aufmerk­samkeit erken­nen muss, dass der Kunde eine bes­timmte mit der Anlage ver­bun­dene Gefahr nicht erkan­nt hat, oder wenn sich in der andauern­den Geschäfts­beziehung zwis­chen der Bank und dem Kun­den ein beson­deres Ver­trauensver­hält­nis entwick­elt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufge­fordert Beratung und Abmah­nung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 mit Hinweisen).

Weit­er erin­nert das Bun­des­gericht in E. 2.2.2 daran, dass Art. 11 BEHG “par­al­lel zu den auf­tragsrechtlichen Bes­tim­mungen zur Anwen­dung kommt” (Ver­weis auf die Entschei­de 4A_525/2011 E. 3.3 und 4C.270/2006 E. 4.2 [nicht publ. in BGE 133 III 97]). 

Im vor­liegen­den Fall hat­te der Kunde seine Bank “aus­drück­lich angewiesen, die als exo­tisch beze­ich­neten Aktien zu kaufen”. Gemäss Bun­des­gericht seien die Anforderun­gen an die Aufk­lärung und Beratung seit­ens der Bank dadurch “etwas her­abzuset­zen”. Zu berück­sichti­gen sei zudem, dass der Bankkunde mit Börsen­geschäften ver­traut war. Zudem sei der Kunde von der Bank darauf hingewiesen wor­den, dass sie die gewün­scht­en Titel nicht kenne und diese mit Risiken ver­bun­den seien. Gemäss Bun­des­gericht war die Bank damit ihrer Aufk­lärungspflicht gehörig nachgekommen: 

 2.3 […] Mehr durfte von der [Bank] nicht erwartet wer­den. Wenn der [Kunde] trotz dieser War­nun­gen am Kau­fauf­trag fes­thielt, so kann er nicht nachträglich die [Bank] für die mit den Aktien erlit­te­nen Ver­luste ver­ant­wortlich machen. […]