2.2.1 Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung differenzierte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Banken (BGE 133 III 97 E. 7.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a). Demnach ist im Einzelfall unaufgefordert und umfassend einmal dann aufzuklären, wenn die Aufklärung Mitinhalt der Hauptschuld ist, namentlich im Vermögensverwaltungsvertrag auf Beratungsbasis. Bei ihr besteht eine umfassende Interessenwahrungspflicht des Verwalters gegenüber dem Kunden (BGE 138 III 755 E. 5.5; 119 II 333 E. 5a). Wahrheitsgemäss und umfassend ist sodann stets aufzuklären, wenn im Einzelfall Auskunft oder Rat vom Kunden gewünscht und seitens der fachkundigen Bank erteilt wird. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; 119 II 333 E. 5a).
Grundsätzlich keine Beratungspflicht der Bank besteht nach der Praxis des Bundesgerichts im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu kontorelevanten Verfügungen, wenn der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht (BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Eine Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
Weiter erinnert das Bundesgericht in E. 2.2.2 daran, dass Art. 11 BEHG “parallel zu den auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommt” (Verweis auf die Entscheide 4A_525/2011 E. 3.3 und 4C.270/2006 E. 4.2 [nicht publ. in BGE 133 III 97]).
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seine Bank “ausdrücklich angewiesen, die als exotisch bezeichneten Aktien zu kaufen”. Gemäss Bundesgericht seien die Anforderungen an die Aufklärung und Beratung seitens der Bank dadurch “etwas herabzusetzen”. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Bankkunde mit Börsengeschäften vertraut war. Zudem sei der Kunde von der Bank darauf hingewiesen worden, dass sie die gewünschten Titel nicht kenne und diese mit Risiken verbunden seien. Gemäss Bundesgericht war die Bank damit ihrer Aufklärungspflicht gehörig nachgekommen:
2.3 […] Mehr durfte von der [Bank] nicht erwartet werden. Wenn der [Kunde] trotz dieser Warnungen am Kaufauftrag festhielt, so kann er nicht nachträglich die [Bank] für die mit den Aktien erlittenen Verluste verantwortlich machen. […]