4A_596/2013: Fehlbuchungen der Bank durch Erfüllungsanspruch korrigierbar, nicht durch Anspruch auf Rechenschaftsablage

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil seine Recht­sprechung, dass der Kunde gegen die Bank bei unberechtigten Zahlun­gen durch eine Bank nicht einen Schadenersatz‑, son­dern einen Erfül­lungsanspruch hat:

Durch die Eröff­nung eines Kon­tos verpflichtet sich die Bank gegenüber dem Kun­den, ihm — gemäss den vorge­se­henen Modal­itäten — das auf dem Kon­to beste­hende Guthaben auszuzahlen, unab­hängig davon, wie diese ver­tragliche Beziehung im Einzel­nen zu qual­i­fizieren ist. Mit der Auszahlung an einen unberechtigten Drit­ten bzw. einen Bevollmächtigten, der den Umfang der ihm erteil­ten Voll­macht über­schre­it­et, wird die Bank von ihrer Leis­tungspflicht nicht befre­it (BGE 132 III 449 E. 2 S. 451 f. mit Hin­weisen; Urteil des Bun­des­gerichts 4A_536/2008 vom 10. Feb­ru­ar 2009 E. 5.2). Vielmehr leis­tet sie zunächst aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen und nicht aus dem­jeni­gen des Kun­den, für dessen Rech­nung sie han­delt. Im Fall ein­er Auszahlung an einen Unberechtigten ist sie daher nicht berechtigt, das Kon­to des Kun­den zu belas­ten (zit. Urteil 4C.377/2000 E. 1b). Ver­langt der Kunde die Rück­er­stat­tung des Kon­toguthabens, erhebt er mithin eine Klage auf Erfül­lung des Ver­trages und nicht eine Schadenersatzklage. 

Im vor­liegen­den Fall hat­te der Bankkunde vor der zweit­en Instanz (dem OGer ZH) allerd­ings nicht mehr auf Rück­er­stat­tung des Kon­toguthabens geklagt, son­dern auf Berich­ti­gung des Kon­to­stands (Stornierung der nicht anerkan­nten Transak­tio­nen). Damit hat­te sie nicht mehr einen Erfüllungs‑, son­dern einen Rechen­schaft­sanspruch gel­tend gemacht, allerd­ings ohne dass die Voraus­set­zun­gen für eine wirk­same Klageän­derung vorlagen.

Im Sinne ein­er Even­tu­al­be­grün­dung hat­te das OGer ZH sodann fest­ge­hal­ten, auch ein zuläs­siger Anspruch auf Rechen­schaftsable­gung wäre abzuweisen gewe­sen, denn für eine solche brauche es keine “reale” Kon­tenführung mit Stornierung von einge­bucht­en Beträ­gen etc. Das BGer bestätigt diese Argumentation:

Ihr Begehren [der Bankkundin] um Berich­ti­gung beruht näm­lich ger­ade darauf, dass sie ver­schiedene Buchun­gen nicht anerken­nen will, was Ken­nt­nis der entsprechen­den Kon­toauszüge voraus­set­zt. Sie ver­langt im Rah­men der Rechen­schaftsable­gung auch nicht die Her­aus­gabe weit­er­er Unter­la­gen. Vielmehr meint sie, die Beschw­erdegeg­ner­in erfülle ihre Rechen­schaft­spflicht nur, wenn sie die (ange­blich) unko­r­rek­ten Kon­toauszüge kor­rigiere. Dem ist nicht so. Mit der Rechen­schaft­spflicht informiert der Beauf­tragte über seine Tätigkeit, auch wenn diese allen­falls nicht ver­tragskon­form war. Ein Anspruch auf Kor­rek­tur bzw. Stornierung tat­säch­lich vorgenommen­er Buchun­gen ergibt sich daraus nicht.