Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung, dass der Kunde gegen die Bank bei unberechtigten Zahlungen durch eine Bank nicht einen Schadenersatz‑, sondern einen Erfüllungsanspruch hat:
Durch die Eröffnung eines Kontos verpflichtet sich die Bank gegenüber dem Kunden, ihm — gemäss den vorgesehenen Modalitäten — das auf dem Konto bestehende Guthaben auszuzahlen, unabhängig davon, wie diese vertragliche Beziehung im Einzelnen zu qualifizieren ist. Mit der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten bzw. einen Bevollmächtigten, der den Umfang der ihm erteilten Vollmacht überschreitet, wird die Bank von ihrer Leistungspflicht nicht befreit (BGE 132 III 449 E. 2 S. 451 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2). Vielmehr leistet sie zunächst aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus demjenigen des Kunden, für dessen Rechnung sie handelt. Im Fall einer Auszahlung an einen Unberechtigten ist sie daher nicht berechtigt, das Konto des Kunden zu belasten (zit. Urteil 4C.377/2000 E. 1b). Verlangt der Kunde die Rückerstattung des Kontoguthabens, erhebt er mithin eine Klage auf Erfüllung des Vertrages und nicht eine Schadenersatzklage.
Im vorliegenden Fall hatte der Bankkunde vor der zweiten Instanz (dem OGer ZH) allerdings nicht mehr auf Rückerstattung des Kontoguthabens geklagt, sondern auf Berichtigung des Kontostands (Stornierung der nicht anerkannten Transaktionen). Damit hatte sie nicht mehr einen Erfüllungs‑, sondern einen Rechenschaftsanspruch geltend gemacht, allerdings ohne dass die Voraussetzungen für eine wirksame Klageänderung vorlagen.
Im Sinne einer Eventualbegründung hatte das OGer ZH sodann festgehalten, auch ein zulässiger Anspruch auf Rechenschaftsablegung wäre abzuweisen gewesen, denn für eine solche brauche es keine “reale” Kontenführung mit Stornierung von eingebuchten Beträgen etc. Das BGer bestätigt diese Argumentation:
Ihr Begehren [der Bankkundin] um Berichtigung beruht nämlich gerade darauf, dass sie verschiedene Buchungen nicht anerkennen will, was Kenntnis der entsprechenden Kontoauszüge voraussetzt. Sie verlangt im Rahmen der Rechenschaftsablegung auch nicht die Herausgabe weiterer Unterlagen. Vielmehr meint sie, die Beschwerdegegnerin erfülle ihre Rechenschaftspflicht nur, wenn sie die (angeblich) unkorrekten Kontoauszüge korrigiere. Dem ist nicht so. Mit der Rechenschaftspflicht informiert der Beauftragte über seine Tätigkeit, auch wenn diese allenfalls nicht vertragskonform war. Ein Anspruch auf Korrektur bzw. Stornierung tatsächlich vorgenommener Buchungen ergibt sich daraus nicht.