4A_301/2007: Warnpflicht der Banken vor betrügerischem Verhalten (hier verneint)

Eine Bank hat­te ihr For­mu­lar für Zahlungsaufträge geän­dert. Die Klägerin, der Bank durch einen Kon­toko­r­rent- und einen Girover­trag ver­bun­den, benutzte das neue For­mu­lar. Die Bank über­wies daraufhin die Summe von CHF 300’000 auf ein falsches Kon­to, von dem beina­he der ganze Betrag umge­hend abge­hoben wurde. Aller Wahrschein­lichkeit nach war der Zahlungsauf­trag auf dem Weg zur Bank abge­fan­gen und ver­fälscht wor­den. Die Bank warnte einige Monate später ihre Kun­den vor Betrügern, die Zahlungsaufträge aus Briefkästen fis­cht­en und verfälschten.

Die Klägerin brachte vor, die Bank habe ihre Infor­ma­tion­spflicht­en ver­let­zt, indem sie es ver­säumt hat­te, die Kun­den auf die grössere Fälschungsan­fäl­ligkeit des neuen For­mu­la­rs hinzuweisen. 

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te das BGer zum ersten Mal Gele­gen­heit, die Infor­ma­tion­spflicht­en von Banken zu unter­suchen, die sich nicht auf Risiken im Zusam­men­hang mit Aufträ­gen des Kun­den beziehen, son­dern auf uner­laubtes Ver­hal­ten von Drit­ten. Das BGer ver­weist auf Lehrmei­n­un­gen, wonach die Bank die Obliegen­heit tre­ffe, den Kun­den auf Risiken des eBank­ing hinzuweisen, aber ohne diese Ansicht zu bestäti­gen oder zu ver­w­er­fen: Jeden­falls beste­he keine Infor­ma­tion­spflicht für Risiken, die all­ge­mein bekan­nt seien. Zwar war im vor­liegen­den Fall nicht bewiesen, dass das erwäh­nte betrügerische Vorge­hen all­ge­mein bekan­nt war, doch stand eben­sowenig fest, dass die Bank Ken­nt­nis davon hat­te, so dass eine Infor­ma­tion­spflicht jeden­falls im vor­liegen­den Fall verneint wer­den musste.