Eine Bank hatte ihr Formular für Zahlungsaufträge geändert. Die Klägerin, der Bank durch einen Kontokorrent- und einen Girovertrag verbunden, benutzte das neue Formular. Die Bank überwies daraufhin die Summe von CHF 300’000 auf ein falsches Konto, von dem beinahe der ganze Betrag umgehend abgehoben wurde. Aller Wahrscheinlichkeit nach war der Zahlungsauftrag auf dem Weg zur Bank abgefangen und verfälscht worden. Die Bank warnte einige Monate später ihre Kunden vor Betrügern, die Zahlungsaufträge aus Briefkästen fischten und verfälschten.
Die Klägerin brachte vor, die Bank habe ihre Informationspflichten verletzt, indem sie es versäumt hatte, die Kunden auf die grössere Fälschungsanfälligkeit des neuen Formulars hinzuweisen.
Im vorliegenden Entscheid hatte das BGer zum ersten Mal Gelegenheit, die Informationspflichten von Banken zu untersuchen, die sich nicht auf Risiken im Zusammenhang mit Aufträgen des Kunden beziehen, sondern auf unerlaubtes Verhalten von Dritten. Das BGer verweist auf Lehrmeinungen, wonach die Bank die Obliegenheit treffe, den Kunden auf Risiken des eBanking hinzuweisen, aber ohne diese Ansicht zu bestätigen oder zu verwerfen: Jedenfalls bestehe keine Informationspflicht für Risiken, die allgemein bekannt seien. Zwar war im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass das erwähnte betrügerische Vorgehen allgemein bekannt war, doch stand ebensowenig fest, dass die Bank Kenntnis davon hatte, so dass eine Informationspflicht jedenfalls im vorliegenden Fall verneint werden musste.