Das BGer bestätigt, dass sich die Erben eines wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Bank nicht einen auftrags‑, sondern allenfalls einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch besitzen. Nach dem hier massgeblichen französischem Erbstatut kann ein solcher Anspruch wohl bestehen: Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 10 des franz. Code Civil, dass ein Dritter, z.B. eine Bank, den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben hat.
Da die Vorinstanz (das AppGer BS) diese Frage zu Unrecht nicht geprüft hatte, weist das BGer die Sache zurück.