Im Urteil vom 20. April 2011 (5A_111/2011) beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Haftung von Willensvollstreckern. Der Beschwerdeführer, ein von seinem Amt als Willensvollstrecker zurückgetretener Rechtsanwalt, beantragte die Abweisung der Schadensersatzforderung der Beschwerdegegner, der gesetzlichen Erben. Mit der Forderung soll abgegolten werden, dass er es als Willensvollstrecker unterlassen habe, von der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers den Lohn für die Zeit einer Freistellung und eine Erfolgsbeteiligung geltend zu machen.
Das Bundesgericht stützt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Einziehung fälliger Guthaben zu den Aufgaben eines Willensvollstreckers gehöre:
2.1.2 […] Werde einem Willensvollstrecker eine Unterlassung vorgeworfen, sei zu prüfen, ob nach hypothetischer Annahme des Richters der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre. Für diese Beurteilung des hypothetischen Kausalzusammenhangs gelte das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Im vorliegenden Fall habe es zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehört, sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers zu melden, die Sachlage zu klären und schliesslich den in den Nachlass fallenden Anspruch auf die offene Lohnzahlung und den Bonus geltend zu machen. Dieser Schaden hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten rechtzeitig nachgekommen wäre. Die Witwe, welche die von der Arbeitgeberin zugesicherte Zahlung nicht – wie von dieser verlangt – mit schriftlicher Einverständniserklärung akzeptiert habe, treffe kein relevantes Mitverschulden. Denn es habe nicht zu ihren Pflichten, sondern zu denjenigen des Beschwerdeführers gehört, in der fraglichen Angelegenheit tätig zu werden.