5A_111/2011: Haftung des Willensvollstreckers für Unterlassung; Mitverschulden der Erben

Im Urteil vom 20. April 2011 (5A_111/2011) beschäftigt sich das Bun­des­gericht mit der Haf­tung von Wil­lensvoll­streck­ern. Der Beschw­erde­führer, ein von seinem Amt als Wil­lensvoll­streck­er zurück­ge­treten­er Recht­san­walt, beantragte die Abweisung der Schadenser­satz­forderung der Beschw­erdegeg­n­er, der geset­zlichen Erben. Mit der Forderung soll abge­golten wer­den, dass er es als Wil­lensvoll­streck­er unter­lassen habe, von der ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin des Erblassers den Lohn für die Zeit ein­er Freis­tel­lung und eine Erfol­gs­beteili­gung gel­tend zu machen.

Das Bun­des­gericht stützt die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, dass die Einziehung fäl­liger Guthaben zu den Auf­gaben eines Wil­lensvoll­streck­ers gehöre:

2.1.2 […] Werde einem Wil­lensvoll­streck­er eine Unter­las­sung vorge­wor­fen, sei zu prüfen, ob nach hypo­thetis­ch­er Annahme des Richters der Schaden bei pflicht­gemässem Han­deln nicht einge­treten wäre. Für diese Beurteilung des hypo­thetis­chen Kausalzusam­men­hangs gelte das Beweis­mass der über­wiegen­den Wahrscheinlichkeit.

Im vor­liegen­den Fall habe es zu den Auf­gaben des Wil­lensvoll­streck­ers gehört, sich bei der ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin des Erblassers zu melden, die Sach­lage zu klären und schliesslich den in den Nach­lass fal­l­en­den Anspruch auf die offene Lohn­zahlung und den Bonus gel­tend zu machen. Dieser Schaden hätte mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit ver­mieden wer­den kön­nen, wenn der Beschw­erde­führer seinen Pflicht­en rechtzeit­ig nachgekom­men wäre. Die Witwe, welche die von der Arbeit­ge­berin zugesicherte Zahlung nicht – wie von dieser ver­langt – mit schriftlich­er Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung akzep­tiert habe, tre­ffe kein rel­e­vantes Mitver­schulden. Denn es habe nicht zu ihren Pflicht­en, son­dern zu den­jeni­gen des Beschw­erde­führers gehört, in der fraglichen Angele­gen­heit tätig zu werden.