5A_984/2018: Passivlegitimation bei einer Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (amtl. Publ.)

In diesem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid hat­te das Bun­des­gericht die Gele­gen­heit, die bis anhin kon­tro­vers disku­tierte Frage der Pas­sivle­git­i­ma­tion bei ein­er Klage auf Abset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers zu entschei­den. Strit­tig war, ob sich die Klage auf Abset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers einzig gegen den Wil­lensvoll­streck­er oder zusät­zlich gegen alle aus der let­ztwilli­gen Ver­fü­gung Begün­stigten zu richt­en habe (E. 3). Anders als die Vorin­stanzen (E. 3.1) kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass bei der Klage auf Ungültigkeit ein­er let­ztwillig ver­fügten Wil­lensvoll­streck­ere­in­set­zung keine notwendi­ge pas­sive Stre­itgenossen­schaft beste­he. Dem­nach genüge es, die Klage auss­chliesslich gegen den Wil­lensvoll­streck­er zu erheben.

Als Begrün­dung führte das Bun­des­gericht aus, das Gesetz gebe den Erben oder Bedacht­en keinen Anspruch, dass eine let­ztwillig ange­ord­nete Wil­lensvoll­streck­ung zu ihrer Durch­führung gelange. Es beste­he daher auch keine Rechts­grund­lage dafür, Erben und Bedachte, die nicht sel­ber geklagt haben, als Beklagte in einen Prozess über die Abset­zung des Will­lensvoll­streck­ers einzubeziehen (E. 4.4.4). Weit­er stellte das Bun­des­gericht klar, dass die Gutheis­sung der Ungültigkeit­sklage die Wil­lensvoll­streck­ung auch im Ver­hält­nis zu den am Prozess nicht beteiligten Erben oder Bedacht­en auss­chliesse (E. 4.4.2 und 4.4.3).