In diesem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, die bis anhin kontrovers diskutierte Frage der Passivlegitimation bei einer Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers zu entscheiden. Strittig war, ob sich die Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers einzig gegen den Willensvollstrecker oder zusätzlich gegen alle aus der letztwilligen Verfügung Begünstigten zu richten habe (E. 3). Anders als die Vorinstanzen (E. 3.1) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der Klage auf Ungültigkeit einer letztwillig verfügten Willensvollstreckereinsetzung keine notwendige passive Streitgenossenschaft bestehe. Demnach genüge es, die Klage ausschliesslich gegen den Willensvollstrecker zu erheben.
Als Begründung führte das Bundesgericht aus, das Gesetz gebe den Erben oder Bedachten keinen Anspruch, dass eine letztwillig angeordnete Willensvollstreckung zu ihrer Durchführung gelange. Es bestehe daher auch keine Rechtsgrundlage dafür, Erben und Bedachte, die nicht selber geklagt haben, als Beklagte in einen Prozess über die Absetzung des Willlensvollstreckers einzubeziehen (E. 4.4.4). Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass die Gutheissung der Ungültigkeitsklage die Willensvollstreckung auch im Verhältnis zu den am Prozess nicht beteiligten Erben oder Bedachten ausschliesse (E. 4.4.2 und 4.4.3).