Das BGer bestätigt die Absetzung eines Willensvollstreckers aufgrund schwerer Pflichtverletzungen. Zunächst fasst es seine diebezügliche Rechtsprechung zusammen, wonach fehlende “persönliche Eignung” zur Absetzung führt, wenn
- das Verhalten eines Willensvollstreckers, einen Tatbestand der Erbunwürdigkeit erfüllt
- ein Willensvollstrecker mangels fachlicher Kenntnisse unfähig ist, sein Amt persönlich wahrzunehmen
- ein Willensvollstrecker sich als vertrauensunwürdig erweist, sei es, dass er finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, statt die Gelder zinsbringend auf einem Konto der Erblasserin anzulegen, oder sei es, dass er sonstige “Mischgeschäfte” (z.B. einen Überbrückungskredit an Dritte) tätigt und sein Privatvermögen vom Nachlass nicht klar abgrenzt
Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei oft auf Interessenkollisionen des Willensvollstreckers zurückzuführen, etwa wenn
- der Willensvollstrecker aufgrund seiner engen Beziehung zu einzelnen Erben oder interessierten Drittpersonen seine Rechenschafts- und Informationspflicht vernachlässigt
- der Willensvollstrecker mit dem Erblasser selbst derart verbunden ist, dass er die behördliche Ermittlung der Erben behindert und die Erbberechtigung der mutmasslichen Alleinerbin bestreitet,
- der Willensvollstrecker einen erblasserischen Willen vollstreckt, der offenkundig in formrichtiger letztwilliger Verfügung nicht enthalten ist, und dass er vor diesem Hintergrund im Ausland gelegene Vermögenswerte nicht in das Nachlassinventar aufnimmt und seine Informationspflichten gegenüber der mutmasslichen Alleinerbin verletzt.
Im vorliegenden Fall war die Absetzung zu Recht erfolgt:
Nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts hat für den Willensvollstrecker kein Anlass mehr bestanden, nach allfälligen weiteren gesetzlichen Erben zu suchen. Die nach diesem Zeitpunkt fortgesetzte Weigerung, die erblasserischen Anordnungen zu vollstrecken, war pflichtwidrig. Keine Rechtfertigung findet das Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Bemühen, die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin — Vermächtnisnehmerin oder eingesetzte Erbin — abzuklären. Die Frage ist für seinen Auftrag als Willensvollstrecker, die Vermächtnisse auszurichten, belanglos, da der Wert des Nachlasses von rund 2 Mio. Franken offenkundig alle Vermächtnisse und alle Zahlungsverpflichtungen deckt und im Restbetrag der Beschwerdegegnerin zusteht.