5A_794/2011: Absetzung eines Willensvollstreckers wegen Weigerung, erblasserischen Anordnungen zu vollstrecken

Das BGer bestätigt die Abset­zung eines Wil­lensvoll­streck­ers auf­grund schw­er­er Pflichtver­let­zun­gen. Zunächst fasst es seine diebezügliche Recht­sprechung zusam­men, wonach fehlende “per­sön­liche Eig­nung” zur Abset­zung führt, wenn

  • das Ver­hal­ten eines Wil­lensvoll­streck­ers, einen Tatbe­stand der Erbun­würdigkeit erfüllt
  • ein Wil­lensvoll­streck­er man­gels fach­lich­er Ken­nt­nisse unfähig ist, sein Amt per­sön­lich wahrzunehmen
  • ein Wil­lensvoll­streck­er sich als ver­trauen­sun­würdig erweist, sei es, dass er finanzielle Mit­tel aus dem Nach­lass eigen­mächtig seinem eige­nen Kon­to gutschreibt, statt die Gelder zins­brin­gend auf einem Kon­to der Erblasserin anzule­gen, oder sei es, dass er son­stige “Mis­chgeschäfte” (z.B. einen Über­brück­ungskred­it an Dritte) tätigt und sein Pri­vatver­mö­gen vom Nach­lass nicht klar abgrenzt

Der Ver­lust der Ver­trauenswürdigkeit sei oft auf Inter­essenkol­li­sio­nen des Wil­lensvoll­streck­ers zurück­zuführen, etwa wenn

  • der Wil­lensvoll­streck­er auf­grund sein­er engen Beziehung zu einzel­nen Erben oder inter­essierten Drittper­so­n­en seine Rechen­schafts- und Infor­ma­tion­spflicht vernachlässigt
  • der Wil­lensvoll­streck­er mit dem Erblass­er selb­st der­art ver­bun­den ist, dass er die behördliche Ermit­tlung der Erben behin­dert und die Erb­berech­ti­gung der mut­masslichen Alleinerbin bestreitet, 
  • der Wil­lensvoll­streck­er einen erblasserischen Willen voll­streckt, der offenkundig in form­richtiger let­ztwilliger Ver­fü­gung nicht enthal­ten ist, und dass er vor diesem Hin­ter­grund im Aus­land gele­gene Ver­mö­genswerte nicht in das Nach­lass­in­ven­tar aufn­immt und seine Infor­ma­tion­spflicht­en gegenüber der mut­masslichen Alleinerbin verletzt.

Im vor­liegen­den Fall war die Abset­zung zu Recht erfolgt:

Nach Vor­liegen des Urteils des Bun­des­gerichts hat für den Wil­lensvoll­streck­er kein Anlass mehr bestanden, nach allfäl­li­gen weit­eren geset­zlichen Erben zu suchen. Die nach diesem Zeit­punkt fort­ge­set­zte Weigerung, die erblasserischen Anord­nun­gen zu voll­streck­en, war pflichtwidrig. Keine Recht­fer­ti­gung find­et das Ver­hal­ten des Beschw­erde­führers in seinem Bemühen, die Rechtsstel­lung der Beschw­erdegeg­ner­in — Ver­mächt­nis­nehmerin oder einge­set­zte Erbin — abzuk­lären. Die Frage ist für seinen Auf­trag als Wil­lensvoll­streck­er, die Ver­mächt­nisse auszuricht­en, belan­g­los, da der Wert des Nach­lass­es von rund 2 Mio. Franken offenkundig alle Ver­mächt­nisse und alle Zahlungsverpflich­tun­gen deckt und im Rest­be­trag der Beschw­erdegeg­ner­in zusteht.