5A_672/2013: Aufsicht über den Willensvollstrecker (Pflichtverletzungen verneint)

In einem Erb­gang ver­langte ein­er der Erben erfol­g­los die Abset­zung des Wil­lensvoll­streck­ers, even­tu­aliter seine Diszi­plin­ierung mit Ver­war­nung und Ord­nungs­busse, und die Erteilung bes­timmter Weisungen.

Das BGer weist die Ver­fahren­srü­gen als ungenü­gend begrün­det ab. In der Sache fasst es zunächst fol­gende Grund­sätze zusammen: 

  1. Die Auf­sichts­be­hörde hat das formelle Vorge­hen und die per­sön­liche Eig­nung des Wil­lensvoll­streck­ers sowie die pflicht­gemässe Amts­führung und deren Zweck­mäs­sigkeit zu prüfen. Dage­gen obliegt die Beurteilung materiell-rechtlich­er Fra­gen (ins­beson­dere die Ausle­gung der let­ztwilli­gen Ver­fü­gung) den Zivilgerichten.
  2. Auch im Bere­ich der Wil­lensvoll­streck­ung gilt als Grun­dregel, dass Präven­tion (z.B. Empfehlun­gen, Weisun­gen, Ermah­nung) vor Sank­tion (z.B. Ver­weis, Abset­zung) und mildere vor schär­fer­er Anord­nung geht. Eine Amt­sen­the­bung muss sich als notwendig und ver­hält­nis­mäs­sig erweisen.
  3. Der Wil­lensvoll­streck­er hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt ins­beson­dere als beauf­tragt, die Erb­schaft zu ver­wal­ten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Ver­mächt­nisse auszuricht­en und die Teilung nach den vom Erblass­er getrof­fe­nen Anord­nun­gen oder nach Vorschrift des Geset­zes auszuführen. Der Wil­lensvoll­streck­er ver­fügt über einen Ermessensspiel­raum hin­sichtlich zweck­mäs­siger Mass­nah­men zur Ausübung seines Amtes. Allerd­ings beschränkt sich dieser Ermessensspiel­raum auf die Ver­wal­tung der Erb­schaft. Mit Bezug auf die Teilung hat der Wil­lensvoll­streck­er hinge­gen die Anord­nun­gen der Erblasserin, die geset­zliche Regelung und eine allfäl­lige Eini­gung der Erben zu beacht­en bzw. das in einem Erbteilung­sprozess ergan­gene Gericht­surteil zu vollziehen.

Im vor­liegen­den Fall stellte sich die Frage, wie sich der Wil­lensvoll­streck­er ver­hal­ten soll, wenn die Erben zer­strit­ten sind und jed­er sein­er Schritte verzeigt wird und keine Aus­sicht­en auf Annahme eines Teilungsvorschlags beste­hen, und wenn nicht ein­mal zwei Jahre nach Annahme des Man­dats bere­its der Erbteilung­sprozess recht­shängig ist. In einem solchen Fall bleibt dem Wil­lensvoll­streck­er nur, sein Man­dat niederzule­gen oder sich auf die Ver­wal­tung der Erb­schaft zu beschränken, bis die Erben eine Eini­gung find­en oder das Erbteilung­surteil vor­liegt, weil der Wil­lensvoll­streck­er die Teilung nur vor­bere­it­en, aber ohne Zus­tim­mung sämtlich­er Erben nicht abschliessen kann.
In der Folge hat sich das BGer mit diversen Rügen einzel­ner Mass­nah­men des Wil­lensvoll­streck­ers auseinan­derzuset­zen, verneint jedoch wie die Vorin­stanz schwere Pflichtver­let­zun­gen, ins­beson­dere weil die zer­strit­te­nen Erben selb­st zu Verzögerun­gen beige­tra­gen hat­ten und dem Wil­lensvoll­streck­er insoweit nichts vorzuw­er­fen war. Mit Bezug auf Stre­it­igkeit­en über das Wil­lensvoll­streck­er­hono­rar weist das BGer darauf hin, dass solche Stre­it­igkeit­en durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Auf­sichts­be­hörde zu beurteilen sind, hält jedoch fest:

Fra­gen kön­nte sich immer­hin, ob Hon­o­rar­bezüge des Wil­lensvoll­streck­ers während des laufend­en Man­dats insoweit im Beschw­erde­v­er­fahren geprüft wer­den dür­fen, als Unzulänglichkeit­en in formeller Hin­sicht oder krass über­set­zte Hon­o­rar­forderun­gen Anhalt­spunk­te zur diszi­pli­nar­ischen Beurteilung der Man­dats­führung geben […]. Die Beschw­erde­führerin rügt die Hon­o­rar­bezüge des Beschw­erdegeg­n­ers auch vor Bun­des­gericht in einem Umfang und in ein­er Art, wie sie es im zivil­gerichtlichen Ver­fahren tun kann und muss […]. Das Auf­sichts­beschw­erde­v­er­fahren bezweckt nicht, die Grund­lage für einen Hon­o­rarstre­it oder einen Ver­ant­wortlichkeit­sprozess zu schaf­fen […]. Ihren auf­sicht­srechtlich allen­falls zu prüfend­en Vor­wurf, die Hon­o­rarnoten des Beschw­erdegeg­n­ers belegten einen über­mäs­si­gen Aufwand für Besprechun­gen mit ihrem Miter­ben und damit die Parteilichkeit des Beschw­erdegeg­n­ers in der Wil­lensvoll­streck­ung […], hat das Kan­ton­s­gericht in anderem Zusam­men­hang ein­lässlich geprüft […].