In einem Erbgang verlangte einer der Erben erfolglos die Absetzung des Willensvollstreckers, eventualiter seine Disziplinierung mit Verwarnung und Ordnungsbusse, und die Erteilung bestimmter Weisungen.
Das BGer weist die Verfahrensrügen als ungenügend begründet ab. In der Sache fasst es zunächst folgende Grundsätze zusammen:
- Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Dagegen obliegt die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen (insbesondere die Auslegung der letztwilligen Verfügung) den Zivilgerichten.
- Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen.
- Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Der Willensvollstrecker verfügt über einen Ermessensspielraum hinsichtlich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes. Allerdings beschränkt sich dieser Ermessensspielraum auf die Verwaltung der Erbschaft. Mit Bezug auf die Teilung hat der Willensvollstrecker hingegen die Anordnungen der Erblasserin, die gesetzliche Regelung und eine allfällige Einigung der Erben zu beachten bzw. das in einem Erbteilungsprozess ergangene Gerichtsurteil zu vollziehen.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, wie sich der Willensvollstrecker verhalten soll, wenn die Erben zerstritten sind und jeder seiner Schritte verzeigt wird und keine Aussichten auf Annahme eines Teilungsvorschlags bestehen, und wenn nicht einmal zwei Jahre nach Annahme des Mandats bereits der Erbteilungsprozess rechtshängig ist. In einem solchen Fall bleibt dem Willensvollstrecker nur, sein Mandat niederzulegen oder sich auf die Verwaltung der Erbschaft zu beschränken, bis die Erben eine Einigung finden oder das Erbteilungsurteil vorliegt, weil der Willensvollstrecker die Teilung nur vorbereiten, aber ohne Zustimmung sämtlicher Erben nicht abschliessen kann.
In der Folge hat sich das BGer mit diversen Rügen einzelner Massnahmen des Willensvollstreckers auseinanderzusetzen, verneint jedoch wie die Vorinstanz schwere Pflichtverletzungen, insbesondere weil die zerstrittenen Erben selbst zu Verzögerungen beigetragen hatten und dem Willensvollstrecker insoweit nichts vorzuwerfen war. Mit Bezug auf Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar weist das BGer darauf hin, dass solche Streitigkeiten durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, hält jedoch fest:
Fragen könnte sich immerhin, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden dürfen, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben […]. Die Beschwerdeführerin rügt die Honorarbezüge des Beschwerdegegners auch vor Bundesgericht in einem Umfang und in einer Art, wie sie es im zivilgerichtlichen Verfahren tun kann und muss […]. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen […]. Ihren aufsichtsrechtlich allenfalls zu prüfenden Vorwurf, die Honorarnoten des Beschwerdegegners belegten einen übermässigen Aufwand für Besprechungen mit ihrem Miterben und damit die Parteilichkeit des Beschwerdegegners in der Willensvollstreckung […], hat das Kantonsgericht in anderem Zusammenhang einlässlich geprüft […].