Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil, dass die Ausdehnung der Tätigkeit des Willensvollstreckers über die Teilung
des Nachlasses hinaus zulässig ist:
Die Ausdehnung der Tätigkeit des Willensvollstreckers über die Teilung des Nachlasses hinaus ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zulässig (BGE 43 II 1 E. 1 S. 4; […]). Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Lebensdauer eines Erben ist zumindest bezüglich der frei verfügbaren Quote möglich, d.h. soweit sie die Pflichtteile nicht verletzt […], oder im — vorliegend nicht gegebenen — Fall eines Erbvertrages […]. Die Anordnung einer Dauer-Willensvollstreckung im Umfang des Pflichtteils wäre ungültig […], wobei die Ungültigkeit im Sinne von Art. 519 ZGB unter Gewärtigung der Verwirkungsfolgen geltend gemacht werden muss […]. Vorausgesetzt ist sodann, dass der Willensvollstrecker sein Mandat nicht nach Beendigung seiner übrigen Aufgaben niederlegt […]. Schliesslich bedarf es einer klaren und eindeutigen Anordnung seitens des Erblassers […].