5A_914/2013: Ausdehnung der Tätigkeit des Willensvollstreckers über die Teilung des Nachlasses hinaus

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil, dass die Aus­dehnung der Tätigkeit des Wil­lensvoll­streck­ers über die Teilung
des Nach­lass­es hin­aus zuläs­sig ist:

Die Aus­dehnung der Tätigkeit des Wil­lensvoll­streck­ers über die Teilung des Nach­lass­es hin­aus ist gemäss Lehre und Recht­sprechung zuläs­sig (BGE 43 II 1 E. 1 S. 4; […]). Die Anord­nung ein­er Tes­ta­mentsvoll­streck­ung für die Lebens­dauer eines Erben ist zumin­d­est bezüglich der frei ver­füg­baren Quote möglich, d.h. soweit sie die Pflicht­teile nicht ver­let­zt […], oder im — vor­liegend nicht gegebe­nen — Fall eines Erb­ver­trages […]. Die Anord­nung ein­er Dauer-Wil­lensvoll­streck­ung im Umfang des Pflicht­teils wäre ungültig […], wobei die Ungültigkeit im Sinne von Art. 519 ZGB unter Gewär­ti­gung der Ver­wirkungs­fol­gen gel­tend gemacht wer­den muss […]. Voraus­ge­set­zt ist sodann, dass der Wil­lensvoll­streck­er sein Man­dat nicht nach Beendi­gung sein­er übri­gen Auf­gaben nieder­legt […]. Schliesslich bedarf es ein­er klaren und ein­deuti­gen Anord­nung seit­ens des Erblassers […].