Mit Urteil vom 10. Januar 2011 (5A_495/2010) hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Willensvollstreckers gegen eine Erbbescheinigung abgewiesen. Die ledige und kinderlose Erblasserin E. hatte in ihrem Nottestament ihre Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, verschiedene Vermächtnisse angeordnet und den Restbetrag einer Stiftung zugedacht. Nach dem Tod von E. schlossen die Stiftung sowie ihr Bruder und seine beiden Töchter eine Vereinbarung. Darin erkannte der Bruder die Gültigkeit des Nottestaments und die Stellung der Stiftung als eingesetzte Alleinerbin an; die Stiftung verpflichtete sich, diesem aus dem Nachlass eine bestimmte Zahlung zu leisten sowie Vermächtnisse an seine Töchter und verschiedene Institutionen auszurichten. Nach einem auf der Übereinkunft beruhenden Antrag wurde eine Erbbescheinigung zugunsten der Stiftung als Alleinerbin ausgestellt.
Das Bundesgericht verwirft die Argumentation des Willensvollstreckers, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu ergänzen sei, weil die Erblasserin einzig Vermächtnisnehmer eingesetzt habe und die Erben daher noch gar nicht bekannt seien. Denn eine Erbbescheinigung diene lediglich als provisorische Legitimation zur Verfügung über die Erbschaftsgegenstände, weshalb ihrer Ausstellung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage vorausgehe (unter Verweis auf BGE 128 III 318, 323 E. 2.2.2):
2.3.2 […] Über die definitive Auslegung der letztwilligen Verfügung und die damit verbundene Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt oder nicht, äussert sich nicht die den Erbenschein ausstellende Behörde, sondern der ordentliche Richter. Demgemäss ist die Kognition der ausstellenden Behörde auf eine provisorische Auslegung beschränkt. Dabei ist insbesondere eine allfällige Einigung der Parteien über die Auslegung zu beachten […]. Vorliegend hatten sich die Hauptbeteiligten — der von der Erbfolge ausgeschlossene, die Gültigkeit des Testaments bestreitende gesetzliche Erbe, die auf den Restbetrag eingesetzte Stiftung und zwei Vermächtnisnehmerinnen — vergleichsweise darauf geeinigt, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Angesichts dieser Umstände durfte der Stiftung ohne Willkür eine Erbbescheinigung ausgestellt werden […]. Durften die Vorinstanzen somit davon ausgehen, dass eine Alleinerbin bekannt ist, bestand auch kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs (Art. 555 ZGB), um allfällige Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen.
Dem Willensvollstrecker werden zudem die Prozesskosten auferlegt, weil er nicht zur Prozessführung legitimiert war und unnötige Kosten verursacht habe, weshalb es unbillig wäre, dem Nachlass die Kosten zu überbinden (unter Verweis auf BGE 129 V 113, 118 E. 4.3)
3.2 […] Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen die Prozesskosten in Nachlassstreitigkeiten, d.h. in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses. Bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers gehen die Prozesskosten jedoch zu seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden […]. Es erscheint nicht als willkürlich, dies zur Grundlage der Kostenverteilung zu machen, die genannten bundesrechtlichen Grundsätze über die Kostentragung insoweit zu verfeinern und den Nachlass von den Kosten des Verfahrens zu verschonen. Die Vorinstanz hat damit den Beschwerdeführer persönlich als unterliegende Partei erachtet und nicht die Erben als Rechtsträger des Nachlasses. Diese Anwendung des Unterliegerprinzips kann — selbst wenn im Gesetz diese spezifische Konstellation nicht erwähnt sein sollte — nicht als willkürlich qualifiziert werden.