4A_430/2007: Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung (IPRG 129 II)

Zwei Stiftungsräte hat­ten nach dem Tod des Stifters ohne Wis­sen und Zus­tim­mung der Erben über Ver­mö­gen der Stiftung ver­fügt. Dazu hat­ten sie in Genf zwei Briefe an die Bank ver­sandt, bei welch­er das oder ein Teil des Ver­mö­gens lag, um ein Kon­to aufzulösen und das Guthaben an eine Bank auf den Bahamas zu über­weisen. Die Erbin klagte darauf gegen die Stiftung und zwei Stiftungsräte mit Kollek­tivun­ter­schrift zu Zweien auf Ersatz aus Ver­ant­wortlichkeit. Strit­tig war die Zuständigkeit in Genf. Die Vorin­stanzen hat­ten die Zuständigkeit bejaht. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Nach IPRG 129 II kon­nte sich die Zuständigkeit nur auf den Hand­lungs- oder Erfol­gsort stützen. In Anwen­dung der The­o­rie der dop­pel­rel­e­van­ten Tat­sachen reichte die Glaub­haft­machung der sach­lichen Grund­la­gen der Zuständigkeit aus. Die kan­tonalen Instanzen hat­ten daher kein Bun­desrecht ver­let­zt, wenn sie IPRG 129 als anwend­bar betra­chteten und eine Zuständigkeit in Genf, gestützt auf den Ver­sand der bewussten Briefe, bejaht­en. Dass es sich dabei nur um Vor­bere­itung­shand­lun­gen han­delte, war aus­geschlossen, da in Genf ein Strafver­fahren gegen die Stiftungsräte ein­geleit­et wor­den und daher nicht aus­geschlossen war, dass die Stiftungsräte in Genf eine straf­bare Hand­lung verübt hatten.