Zwei Stiftungsräte hatten nach dem Tod des Stifters ohne Wissen und Zustimmung der Erben über Vermögen der Stiftung verfügt. Dazu hatten sie in Genf zwei Briefe an die Bank versandt, bei welcher das oder ein Teil des Vermögens lag, um ein Konto aufzulösen und das Guthaben an eine Bank auf den Bahamas zu überweisen. Die Erbin klagte darauf gegen die Stiftung und zwei Stiftungsräte mit Kollektivunterschrift zu Zweien auf Ersatz aus Verantwortlichkeit. Strittig war die Zuständigkeit in Genf. Die Vorinstanzen hatten die Zuständigkeit bejaht. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Nach IPRG 129 II konnte sich die Zuständigkeit nur auf den Handlungs- oder Erfolgsort stützen. In Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen reichte die Glaubhaftmachung der sachlichen Grundlagen der Zuständigkeit aus. Die kantonalen Instanzen hatten daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie IPRG 129 als anwendbar betrachteten und eine Zuständigkeit in Genf, gestützt auf den Versand der bewussten Briefe, bejahten. Dass es sich dabei nur um Vorbereitungshandlungen handelte, war ausgeschlossen, da in Genf ein Strafverfahren gegen die Stiftungsräte eingeleitet worden und daher nicht ausgeschlossen war, dass die Stiftungsräte in Genf eine strafbare Handlung verübt hatten.