Das BGer schützt einen Entscheid der Cour de Justice GE. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 17 zustandegekommen war.
Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Yacht zwischen einem französischen Verkäufer und einem Käufer in Gabun wurde die Yacht beim Transport in Barcelona beschädigt. Der Transportversicherer des Verkäufers, der Versicherer der Frachtführer (der ermächtigt war, für die Frachtführer zu handeln), der Verkäufer und der Verkäufer hatten mündlich die Zuständigkeit der Genfer Gerichte für die Beurteilung des Schadens an der Yacht vereinbart und diese Vereinbarung durch einen schriftlichen “Letter of Undertaking” (LOU) bekräftigt. Die Vorinstanz hatte den LOU als wirksame schriftliche Bestätigung einer mündlichen Einigung betrachtet. Dafür sprach nach Ansicht der Vorinstanz die Tatsache, dass die Klage gegen den Transportversicherer des Verkäufers und die Frachtführer in Genf eingereicht worden war, dass der LOU ein Zahlungsversprechen enthielt und dass der LOU von den Beklagten und nicht vom Kläger vorgeschlagen worden war.
Die Beklagten wandten vor BGer ein, es handle sich beim LOU nicht um eine schriftliche Bestätigung, sondern eine Offerte. Das BGer wies den Einwand zurück, weil die Vorinstanz verbindlich festgehalten hatte, es sei bereits vor der Unterzeichnung des LOU eine Einigung zustandegekommen.
Die Beklagten warfen der Vorinstanz ferner eine Verletzung von IPRG 129 III (Streitgenossenschaft) vor; es bestehe keine Konnexität zwischen den Ansprüchen. Das BGer weist auch diesen Einwand zurück. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Ansprüche aus den gleichen Rechtsnormen ableiten. Es ist auch nicht möglich, die Anforderungen an die Konnexität abstrakt festzulegen; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist nach IPRG 129 III ausreichend, wenn sich die mehreren Ansprüche auf eine unerlaubte Handlung stützen, die sich im wesentlichen aus dem gleichen Tatsachen ergibt.
“En définitive, ce sont moins des considérations dogmatiques que les circonstances du cas concret qui s’avéreront décisives pour déterminer si les conditions d’application de l’art. 129 al. 3 LDIP sont réalisées ou non dans la cause soumise au juge du for des codéfendeurs.”
Im vorliegenden Fall war die Konnexität zu bejahen.