Mehrere (angeblich) geprellte Anleger aus Deutschland klagten vor dem HGer ZH gegen den im Tessin wohnhaften Anwalt eines Unternehmens, das ein Schneeballsystem betrieben habe, und gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer, der offenbar Sitz in Zürich hat. Der Anwalt bestreitet die Zuständigkeit des HGer. Zu prüfen war u.a. der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (LugÜ 6 Ziff. 1).
Die Kläger beriefen sich auf eine Haftung des Anwalts, auf die Eigenhaftung des Versicherers wegen Unsorgfalt beim Abschluss des Versicherungsvertrags und auf eine Abtretung der Deckungsansprüche des Anwalts gegen seinen Versicherer an die Kläger.
Zunächst durfte der Anwalt anführen, die Haftung bereits des Versicherer bestehe nicht:
“Wollte man die Klärung jener Tatsachen, welche die Unzulässigkeit der Klage ausschliesslich gegenüber der Beklagten 1 [Versicherer] begründen könnten, im Stadium der Prüfung der vom Beschwerdeführer [Anwalt] erhobenen Unzuständigkeitseinrede verweigern, wäre der Beschwerdeführer faktisch gezwungen, einen Prozess vor einem möglicherweise unzuständigen Gericht vollständig durchzuführen, was darauf hinausliefe, ihm das Recht, sich auf den ordentlichen Gerichtsstand zu berufen, zu verschliessen. Denn nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bliebe das Gericht für die Klage gegen den Beschwerdeführer zuständig, auch wenn die Klage gegen die Streitgenossin mit Teilurteil abgewiesen werden sollte (.…).
Bei einfacher passiver Streitgenossenschaft muss es dem nicht an seinem ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch genommenen Belangten erlaubt sein, unter Berufung auf nicht doppelrelevante Tatsachen zur Bestreitung der Zuständigkeit die Unbegründetheit der gegen den Streitgenossen an dessen ordentlichen Gerichtsstand erhobenen Klage geltend zu machen, ohne sich bereits selbst auf die Sache einlassen zu müssen. Dieses Vorgehen erscheint umso eher angezeigt, als dadurch Missbräuche verhindert werden können, ohne dass der Klagpartei oder dem an seinem ordentlichen Gerichtsstand eingeklagten Streitgenossen ein nennenswerter Nachteil erwächst. Erstere hat den entsprechenden Beweis ohnehin zu führen, der Streitgenosse sich ohnehin dagegen zu verteidigen. Faktisch wird lediglich die Durchführung des Verfahrens gegenüber der am ordentlichen Gerichtsstand verklagten Partei mit Bezug auf die vom Streitgenossen erhobenen Einwände vorgezogen, was übrigens auch die Beklagte 1 selbst beantragt hat.”
Dies hatte die Vorinstanz missachtet, indem sie die Zuständigkeit einstweilen angenommen hat, indem sie sich auf in Wahrheit nicht doppelrelevante Tatsachen stützte. Das BGer stellt fest, dass alle Fragen, die nicht die Haftung des Versicherers betreffen, sondern nur die Frage, ob zwischen den Ansprüchen gegen den Versicherer und jenen gegen den Anwalt ein Konnex iSv LugÜ 6 I bestehe, nicht doppelrelevant und daher bereits im Eintretensstadium zu prüfen seien:
“Alle Umstände, die nicht die Haftung des Beschwerdeführers [Anwalt] betreffen, erweisen sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer als exorbitant. Der Anspruch der Beschwerdegegner [Kläger] gegen die Beklagte 1 [Versicherer] hängt namentlich von den Fragen ab, ob ihnen die Deckungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beklagten 1 gültig abgetreten wurden oder ob der Beklagten 1 eine Sorgfaltspflichtsverletzung bei Abschluss der Versicherung vorgeworfen werden kann. Diese Fragen sind nur bedeutsam zur Beurteilung, ob die Gefahr sich widersprechender Urteile eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ). Bezüglich dieser für den Beschwerdeführer nur mit Bezug auf den zuständigkeitsbegründenden Konnex massgebenden Aspekte kann nicht auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt werden, sondern es sind bei der Beurteilung der Zuständigkeit die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu prüfen und falls nötig darüber Beweis abzunehmen.”