Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Zuständigkeit am Erfüllungsort nach IPRG 113 am Erfüllungsort der strittigen Leistung (“prestation litigieuse”) besteht; d.h. dort, wo gerade die im Streit stehende Leistung zu erbringen wäre, und zwar die Primärpflicht und nicht die z.B. aus Kündigung, Wandelung, Schadenersatzforderung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückabwicklung des Vertrages etc. hervorgehende Sekundärpflicht. Das war soweit ersichtlich nicht bestritten. Fraglich war aber, wo der Erfüllungsort beim Konsensstreit liegt. Das BGer stellt darauf ab,
“[…] über welche der essentiellen Pflichten des — behauptetermassen hinfälligen — Vertrages die Meinungen der Parteien derart divergieren, dass daraus auf das Nichtzustandekommen des Vertrages zu schliessen sein soll. Aus dem Umstand, dass diesfalls ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis entsteht (…), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgern, jedwede in Erfüllung des sich als ungültig erwiesenen Vertrages bereits erbrachte Leistung begründe einen Gerichtsstand nach Art. 113 IPRG. Dass die Ungültigkeit die Rückerstattung sämtlicher, also auch solcher Erfüllungshandlungen mit sich bringt, über deren Umfang und Modalitäten sich die Parteien einig waren, macht diese nicht zu “prestations litigieuses”. Vielmehr wird einzig jene vertraglich vorgesehene Leistung, deretwegen nach klägerischer Darstellung mangels Konsenses die Ungültigkeit des Vertrages anzunehmen ist, zum Streitgegenstand erhoben. Ein Gerichtsstand gemäss Art. 113 IPRG kann sich demnach nur dort befinden, wo diese umstrittene Vertragspflicht zu erfüllen gewesen wäre.”
Dies führt dazu, dass es
“regelmässig entscheidend [ist], aus welchen Gründen die klagende Partei die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestreitet. Beruft sich die Klägerschaft auf Dissens über eine wesentliche Vertragspflicht, bildet diese den Streitgegenstand, so dass der Ort, wo diese zu erfüllen wäre, als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort zu betrachten ist. Ausschlaggebend muss sein, um welche Pflicht es der Sache nach geht […]”