Das BGer bestätigt, dass ein vereinbarter Lieferort i.S.v. CISG 31 als Erfüllungsort im Rahmen von LugÜ 5 Nr. 1 in Frage kommt. Insbesondere stelle der Ort, an dem der Verkäufer bei einer Bringschuld die Ware dem Käufer zu übergeben hat, den Erfüllungsort i.S.v. LugÜ 5 Nr. 1 dar.
Die Auslegung des Erfüllungsorts erfolgt im Anwendungsbereich des LugÜ (noch) lege causae (zur Bestimmung nach IPRG äussert sich das BGer hier nicht).