4A_444/2018: örtliche Zuständigkeit, Ort der charakteristischen Leistung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht entsch­ied in diesem Urteil die zu Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG bis­lang kon­tro­vers disku­tierte Frage, was hin­sichtlich der Bes­tim­mung der örtlichen Zuständigki­et zu gel­ten habe, wenn ein Ver­trag mehrere Nicht­geldleis­tun­gen zum Inhalt hat, von denen nicht ohne Weit­eres eine allein als charak­ter­is­tisch erscheint. Es hielt fest

dass ein Ver­trag mehrere charak­ter­is­tis­che Leis­tun­gen bein­hal­ten kann, die je gemäss Art. 31 ZPO und Art. 113 IRPG einen Gerichts­stand am Erfül­lung­sort begründen.”

Hin­ter­grund war ein vor dem Han­dels­gericht Bern hängiges Ver­fahren, in welchem das Han­dels­gericht seine Zuständigkeit bejahte. Zwis­chen den Parteien war unbe­strit­ten, dass der zwis­chen ihnen abgeschlossene (mündliche) Ver­trag im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung ein­er Tankstelle sowohl werkver­tragliche als auch auf­tragsrechtliche Ele­mente enthält. Das Han­dels­gericht qual­i­fizierte den Ver­trag als “Architek­ten- respek­tive Plan­erver­trag”, somit als gemis­cht­en Ver­trag, und erwog, die Pla­nungs- und Beratungsauf­gaben seien dem Werkver­tragsrecht zuzuord­nen, die Überwachungs- und Beratungsauf­gaben dem Auf­tragsrecht. Ein ein­deutiger Schw­er­punkt lasse sich bei diesen bei­den Auf­gaben­bere­ichen nicht fest­stellen. Es schloss, der Ver­trag bein­halte mehrere charak­ter­is­tis­che Leis­tun­gen. Da die Beklagte die Bauleitungs- und Überwachungsauf­gaben am Lageort der Tankstelle zu erbrin­gen gehabt habe, liege ein­er der Erfül­lung­sorte gemäss Art. 31 ZPO im Kan­ton Bern.

Das Bun­des­gericht wies zunächst auf die ver­schiede­nen, in der Lehre vertrete­nen Auf­fas­sun­gen hin. Gemäss der Mehrheitsmei­n­ung kön­nen zumin­d­est in bes­timmten Fällen mehrere Leis­tun­gen eines Ver­trages charak­ter­is­tisch sein, und es sei gegebe­nen­falls mehr als ein zuständigkeits­be­grün­den­der Erfül­lung­sort anzuerken­nen. Ins­beson­dere wenn sich zwei charak­ter­is­tis­che Leis­tun­gen gegenüber­ste­hen wür­den, wie etwa beim Tausch, soll an bei­den Erfül­lung­sorten eine Gericht­szuständigkeit gegeben sein. Entsprechen­des wird aber auch für den Fall erwogen, dass eine Ver­tragspartei mehrere charak­ter­is­tis­che Leis­tun­gen zu erbrin­gen habe. Demge­genüber lehnen es einzelne Autoren generell ab, mehr als eine Leis­tung als charak­ter­is­tisch im Sinne von Art. 31 ZPO zu qual­i­fizieren. Sie argu­men­tieren, wo es nicht möglich sei, eine einzige charak­ter­is­tis­che Leis­tung zu iden­ti­fizieren, sei ganz auf den Gerichts­stand am Erfül­lung­sort zu verzicht­en, sofern die Leis­tun­gen nicht am gle­ichen Ort zu erfüllen seien. Dadurch könne eine uner­wün­schte Ver­fielfachung der Gerichtsstände ver­hin­dert wer­den (E. 3.1).

Fol­gende Erwä­gun­gen führten das Bun­des­gericht (wie bere­its das Han­dels­gericht) zum Schluss, der Mehrheitsmei­n­ung zu folgen:

  • Der Geset­zeswort­laut von Art. 31 ZPO und Art. 113 ZPO schliesse nicht aus, dass ein Ver­trag mehr als eine charak­ter­is­tis­che Leis­tung zum Gegen­stand habe und somit gegebe­nen­falls auch mehrere Erfül­lung­sorte vor­liegen kön­nten. Das Bun­des­gericht ver­wies dabei auf die Botschaft zum heuti­gen Art. 113 IPRG, wo aus­drück­lich aus­ge­führt werde, wo es nicht möglich sei, eine einzelne charak­ter­is­tis­che Leis­tung “zu isolieren”, “bei­de Leis­tun­gen als solche zu betra­cht­en beziehungsweise auf die konkret eingeklagte abzustellen” seien. Wenn sodann in der Botschaft zur ZPO erläutert werde, dass jed­er Ver­trag “in der Regel nur eine charak­ter­is­tis­che Leis­tung” habe, lasse dies Raum für Aus­nah­men. Die For­mulierung dürfe nicht dahinge­hend ver­standen wer­den, dass mit Art. 31 ZPO jede Mehrzahl von Erfül­lung­sorten aus­geschlossen wer­den sollte (E. 3.3.1).
  • Die Beschränkung auf eine einzige charak­ter­is­tis­che Leis­tung und ihren Erfül­lung­sort pro Ver­trag lasse sich auch nicht durch die Über­legun­gen begrün­den, die bei der Bes­tim­mung des anwend­baren Rechts im inter­na­tionalen Ver­hält­nis ange­bracht seien. Das Abstellen auf den eng­sten Zusam­men­hang nach Art. 117 Abs. 1 IPRG solle let­ztlich ver­hin­dern, dass einzelne Aspek­te eines Ver­trages nach unter­schiedlichem Recht beurteilt wer­den. Bei der Gericht­szuständigkeit beste­he demge­genüber keine ver­gle­ich­bare Inter­essen­lage, die eine auss­chliessliche Zuständigkeit an einem Ort gebi­eten würde, könne doch jedes zuständi­ge Gericht sämtliche Ansprüche beurteilen, die sach­lich zusam­men­hän­gen wür­den. Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG wür­den denn auch nicht darauf abzie­len, die Gericht­szuständigkeit an einem einzi­gen Ort zu konzen­tri­eren, son­dern wür­den den Gerichts­stand am Erfül­lung­sort alter­na­tiv zu jen­em am Wohn­sitz oder Sitz der beklagten Partei zur Ver­fü­gung stellen. Es sei dem­nach wed­er erforder­lich noch ange­bracht, für die Bes­tim­mung der Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO sowie Art. 113 IPRG auf das Kri­teri­um des eng­sten Zusam­men­hangs im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG abzustellen, um eine von mehreren charak­ter­is­tis­chen Leis­tun­gen als alleine mass­ge­bliche zu iden­ti­fizieren (E. 3.3.2).
  • Eine Beschränkung auf einen einzi­gen Erfül­lung­sort pro Ver­trag oder ein gän­zlich­er Verzicht auf den Erfül­lung­sorts­gerichts­stand bei Vor­liegen von mehreren charak­ter­is­tis­chen Ver­tragsleis­tun­gen sei auch unprak­tik­a­bel. Unter den Parteien könne näm­lich umstrit­ten sein, ob eine Vere­in­barung bloss einen einzi­gen oder mehrere selb­ständi­ge Verträge bein­halte. Würde der Auf­fas­sung gefol­gt, dass jed­er Ver­trag höch­stens eine charak­ter­is­tis­che Leis­tung aufweise, kön­nte die Zuständigkeit des Gerichts von der materiell­rechtlichen Beurteilung dieser Frage abhän­gen, was der Rechtssicher­heit abträglich wäre (E. 3.3.3).

Offen liess das Bun­des­gericht die Frage, ob das Han­dels­gericht Bern zu Unrecht auf den Erfül­lung­sort ein­er nicht strit­ti­gen Leis­tung zur Begrün­dung ihrer Zuständigkeit abgestellt hätte. Die Beklagte rügte, es könne nicht sein, dass eine kla­gende Partei das Recht erhalte, eine Ver­tragsleis­tung am Ort ein­er anderen, nicht im Stre­it ste­hen­den Ver­tragsleis­tung einzuk­la­gen. Vielmehr sei eine Klage lediglich an dem Ort möglich, an dem “die charak­ter­is­tis­che stre­it­ge­gen­ständliche Leis­tung” erfüllt wor­den sei beziehungsweise hätte erfüllt wer­den müssen, wie dies etwa auch nach Art. 5 LugÜ der Fall sei. Das Bun­des­gericht wies einzig darauf hin, dass in der Lit­er­atur zum Teil unter Ver­weis auf die Botschaft zum heuti­gen Art. 113 IPRG die Auf­fas­sung vertreten werde, beim Vor­liegen von mehreren charak­ter­is­tis­chen Leis­tun­gen sei lediglich auf diejenige abzustellen, die konkret im Stre­it stehe.