4A_119/2007: Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache nur bei “dinglichem Bezug” (amtl. Publ.)

Nach Art. 19 Abs. 1 GestG ist das Gericht am Ort, an dem das Grund­stück im Grund­buch aufgenom­men ist oder aufzunehmen wäre, nicht nur zuständig für dingliche Kla­gen (lit. a) und für Kla­gen gegen die Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft (lit. b), son­dern auch für “andere Kla­gen, die sich auf das Grund­stück beziehen” (lit. c). Stre­it­ig ist, welch­er Art dieser Bezug zum Grund­stück bei ein­er Ver­tragsklage sein muss, damit Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zur Anwen­dung kommt.

Das BGer legt GestG 19 aus seinem Wort­laut, seinem sys­tem­a­tis­chen Bezug, den Mate­ri­alien und der “nicht leicht zu erken­nen­den” ratio legis aus und kommt zum Schluss, dass diese Bes­tim­mung eine Zuständigkeit nur für Kla­gen mit dinglichem Bezug eröffnet:

Kla­gen aus Ver­trag müssen einen dinglichen Bezug aufweisen, wie sich aus der sys­tem­a­tis­chen Stel­lung der Gerichts­stand­snorm ergibt. Dieser Bezug kann ins­beson­dere darin beste­hen, dass der Entscheid über den strit­ti­gen Anspruch zu ein­er Grund­buchän­derung führen kann, wie dies für die aus­drück­lich erwäh­n­ten Kla­gen auf Über­tra­gung von Grun­deigen­tum oder auf Ein­räu­mung beschränk­ter dinglich­er Rechte an Grund­stück­en zutrifft. Für rein oblig­a­torische Forderun­gen, die keinen dinglichen Bezug aufweisen und ins­beson­dere nicht zu ein­er Änderung des Grund­buchs führen kön­nen, ste­ht der Wahlgerichts­stand am Ort des Grund­buchs auch dann nicht zur Ver­fü­gung, wenn irgendwelche Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Grund­stück umstrit­ten sind.”