4A_522/2007: Klage auf Leistung der Vergütung nach den GT nicht am Deliktsort (amtl. Publ.)

Pro Lit­teris hat­te gegen den Inhab­er ein­er Anwalt­skan­zlei auf Repro­gra­phieentschädi­gun­gen gemäss Gemein­samem Tarif 8/VI für die Jahre 2002 bis 2006 und Net­zw­erkentschädi­gun­gen gemäss Gemein­samem Tarif 9/VI für die Jahre 2004 bis 2006 geklagt. Das OGer ZH trat auf die Klage nicht ein: Die Nichtleis­tung ein­er nach URG 20 II geschulde­ten Vergü­tung sei nicht als uner­laubte Hand­lung nach GestG 25 zu qual­i­fizieren, so dass das OGer örtlich unzuständig war. Das BGer weist die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab.

Zwar fall­en nach der Botschaft unter den Begriff der uner­laubten Hand­lung iSv GestG 25 alle ausserver­traglichen Rechtsver­let­zun­gen zu ver­ste­hen (BBl 1999 S. 2864). Hier machte die Pro Lit­teris aber nicht Ansprüche aus ein­er Rechtsver­let­zung gel­tend, son­dern sie will allein ihren geset­zlichen Anspruch auf Leis­tung der Vergü­tung durch­set­zen. Das Klage­fun­da­ment ist also keine uner­laubte Hand­lung. Diese Ausle­gung ist mit der euroin­t­er­na­tionalen Ord­nung vere­in­bar; auch die Anwen­dung von LugÜ 5/3 set­zt eine Schaden­shaf­tung des Beklagten voraus. Dass die Pro Lit­teris dem­nach jew­eils am Wohn­sitz des Beklagten und daher in nahezu allen
Kan­to­nen der Schweiz kla­gen muss, um die Vergü­tungsansprüche durchzuset­zen, liesse sich nur durch die Ein­führung eines speziellen Gerichts­stands am Sitz der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft verhindern.