Pro Litteris hatte gegen den Inhaber einer Anwaltskanzlei auf Reprographieentschädigungen gemäss Gemeinsamem Tarif 8/VI für die Jahre 2002 bis 2006 und Netzwerkentschädigungen gemäss Gemeinsamem Tarif 9/VI für die Jahre 2004 bis 2006 geklagt. Das OGer ZH trat auf die Klage nicht ein: Die Nichtleistung einer nach URG 20 II geschuldeten Vergütung sei nicht als unerlaubte Handlung nach GestG 25 zu qualifizieren, so dass das OGer örtlich unzuständig war. Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Zwar fallen nach der Botschaft unter den Begriff der unerlaubten Handlung iSv GestG 25 alle ausservertraglichen Rechtsverletzungen zu verstehen (BBl 1999 S. 2864). Hier machte die Pro Litteris aber nicht Ansprüche aus einer Rechtsverletzung geltend, sondern sie will allein ihren gesetzlichen Anspruch auf Leistung der Vergütung durchsetzen. Das Klagefundament ist also keine unerlaubte Handlung. Diese Auslegung ist mit der eurointernationalen Ordnung vereinbar; auch die Anwendung von LugÜ 5/3 setzt eine Schadenshaftung des Beklagten voraus. Dass die Pro Litteris demnach jeweils am Wohnsitz des Beklagten und daher in nahezu allen
Kantonen der Schweiz klagen muss, um die Vergütungsansprüche durchzusetzen, liesse sich nur durch die Einführung eines speziellen Gerichtsstands am Sitz der Verwertungsgesellschaft verhindern.