5A_306/2007: Haftung nach SchKG 5

Im vor­liegen­den Fall stand zum Zeit­punkt, als das Betrei­bungsamt den Arrest­ge­gen­stand freigab, der förm­liche und von der Gläubigerin/Beschwerdeführerin anfecht­bare Entscheid (Pfän­dung­surkunde) über die Voll­streck­barkeit bzw. Pfänd­barkeit des Arrest­sub­strates noch aus. Das BGer beurteilt die Aufhe­bung des Arrests, bevor dem Gläu­biger die Pfän­dung­surkunde zugestellt wor­den ist, als Ver­let­zung ein­er Schutznorm und also als wider­rechtliche Handlung.

Da aber kein Schaden fest­gestellt wer­den kon­nte, war die Staat­shaf­tung zu verneinen. Die Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, ein Schaden sei ent­standen, weil durch die ver­frühte Freiga­be des Arrest­sub­strats eine Pfän­dung verun­möglicht wor­den war. Das BGer ver­warf diesen Einwand:

Die Beschw­erde­führerin hat die Pfän­dung­surkunde offen­bar nicht ange­focht­en. Ob sie die Pfän­dung­surkunde hätte anfecht­en kön­nen und müssen, braucht nicht abschliessend erörtert zu wer­den. Das Ver­wal­tungs­gericht hat erwogen, dass das Freizügigkeit­skap­i­tal des Schuld­ners lediglich im Rah­men der Jahres­rente (beschränkt) pfänd­bar gewe­sen sei; das Betrei­bungsamt habe zu Recht keine pfänd­bare Quote fest­gestellt und daher zu Recht nichts gepfän­det. Mit diesen Erwä­gun­gen hat das Ver­wal­tungs­gericht im Ergeb­nis die Pfän­dung­surkunde vom 9. Okto­ber 2006 über­prüft. Die Beschw­erde­führerin stellt diese Beurteilung — wie im Fol­gen­den darzule­gen ist — verge­blich in Frage.”

Rechtswidrig war fern­er auch die Tat­sache, dass das Betrei­bungsamt die Pfän­dung­surkunde erst 6 Monate nach dem Pfän­dungsvol­lzug zugestellt hat. Ein daraus ent­standen­er Schaden kon­nte aber eben­falls nicht bewiesen werden.