Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt, als das Betreibungsamt den Arrestgegenstand freigab, der förmliche und von der Gläubigerin/Beschwerdeführerin anfechtbare Entscheid (Pfändungsurkunde) über die Vollstreckbarkeit bzw. Pfändbarkeit des Arrestsubstrates noch aus. Das BGer beurteilt die Aufhebung des Arrests, bevor dem Gläubiger die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist, als Verletzung einer Schutznorm und also als widerrechtliche Handlung.
Da aber kein Schaden festgestellt werden konnte, war die Staatshaftung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, ein Schaden sei entstanden, weil durch die verfrühte Freigabe des Arrestsubstrats eine Pfändung verunmöglicht worden war. Das BGer verwarf diesen Einwand:
“Die Beschwerdeführerin hat die Pfändungsurkunde offenbar nicht angefochten. Ob sie die Pfändungsurkunde hätte anfechten können und müssen, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Freizügigkeitskapital des Schuldners lediglich im Rahmen der Jahresrente (beschränkt) pfändbar gewesen sei; das Betreibungsamt habe zu Recht keine pfändbare Quote festgestellt und daher zu Recht nichts gepfändet. Mit diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Pfändungsurkunde vom 9. Oktober 2006 überprüft. Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung — wie im Folgenden darzulegen ist — vergeblich in Frage.”
Rechtswidrig war ferner auch die Tatsache, dass das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde erst 6 Monate nach dem Pfändungsvollzug zugestellt hat. Ein daraus entstandener Schaden konnte aber ebenfalls nicht bewiesen werden.