Nach SchKG 273 haftet der Gläubiger dem Schuldner und Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Dabei ist nach herrschender Auffassung der Arresteinspracheentscheid für den Zivilrichter bindend. Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil diese Ansicht:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung des Obergerichts, welches die Widerrechtlichkeit des Arrestes mit der Begründung bejaht hat, dass die Arresteinsprache gutgeheissen worden ist.
4.1.1 Das Obergericht folgt der Auffassung, die von der Lehre ganz überwiegend geteilt wird […]. Die Beschwerdeführerin hält mit Hinweis auf die abweichende Meinung von ARTHO VON GUNTEN […] entgegen, dass der Arresteinspracheentscheid im Schadenersatzprozess nach Art. 273 SchKG nicht bindend sei, weil die Einsprache im summarischen Verfahren beurteilt werde und das Prozessthema verschieden sei.
4.1.2 Diese Argumentation überzeugt nicht. Gerade weil das Prozessthema im Schadenersatzprozess verschieden und der Einspracherichter zuständig ist, über die Arrestbewilligung zu entscheiden, ist der Richter im Schadenersatzprozess an die rechtskräftig beurteilte Vorfrage gebunden […]. Kommt der Arresteinspracherichter nach Prüfung dieser Gründe zur Arrestbewilligung […] zum Ergebnis, dass die Einsprache gutzuheissen ist, steht fest, dass das Mittel des Arrestes falsch war. Wenn das Obergericht im Haftungsprozess aus Arrestschaden die auf Arresteinsprache hin rechtskräftig beurteilte Vorfrage nicht mehr überprüft hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Da es sich bei SchKG 273 um eine Kausalhaftung handelt, spielt das Verschulden und damit die Frage keine Rolle, ob das Vorgehen des Gläubigers verständlich erscheint.