5A_83/2012: Haftung für Arrestschaden; Widerrechtlichkeit (amtl. Publ.)

Nach SchKG 273 haftet der Gläu­biger dem Schuld­ner und Drit­ten für den aus einem ungerecht­fer­tigten Arrest erwach­senden Schaden. Dabei ist nach herrschen­der Auf­fas­sung der Arrestein­spracheentscheid für den Zivil­richter bindend. Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil diese Ansicht:

Die Beschw­erde­führerin wen­det sich gegen die Auf­fas­sung des Oberg­erichts, welch­es die Wider­rechtlichkeit des Arrestes mit der Begrün­dung bejaht hat, dass die Arrestein­sprache gut­ge­heis­sen wor­den ist.

4.1.1 Das Oberg­ericht fol­gt der Auf­fas­sung, die von der Lehre ganz über­wiegend geteilt wird […]. Die Beschw­erde­führerin hält mit Hin­weis auf die abwe­ichende Mei­n­ung von ARTHO VON GUNTEN […] ent­ge­gen, dass der Arrestein­spracheentscheid im Schaden­er­satzprozess nach Art. 273 SchKG nicht bindend sei, weil die Ein­sprache im sum­marischen Ver­fahren beurteilt werde und das Prozess­the­ma ver­schieden sei.

4.1.2 Diese Argu­men­ta­tion überzeugt nicht. Ger­ade weil das Prozess­the­ma im Schaden­er­satzprozess ver­schieden und der Ein­spracherichter zuständig ist, über die Arrest­be­wil­li­gung zu entschei­den, ist der Richter im Schaden­er­satzprozess an die recht­skräftig beurteilte Vor­frage gebun­den […]. Kommt der Arrestein­spracherichter nach Prü­fung dieser Gründe zur Arrest­be­wil­li­gung […] zum Ergeb­nis, dass die Ein­sprache gutzuheis­sen ist, ste­ht fest, dass das Mit­tel des Arrestes falsch war. Wenn das Oberg­ericht im Haf­tung­sprozess aus Arrestschaden die auf Arrestein­sprache hin recht­skräftig beurteilte Vor­frage nicht mehr über­prüft hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Da es sich bei SchKG 273 um eine Kausal­haf­tung han­delt, spielt das Ver­schulden und damit die Frage keine Rolle, ob das Vorge­hen des Gläu­bigers ver­ständlich erscheint.