Nach SchKG 169 haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (SchKG 230) oder bis zum Schuldenruf (SchKG 232) entstehen, wer das Konkursbegehren stellt.
Diese Haftung betrifft alle Kosten, die bis zur Schliessung des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht (SchKG 268 II) entstehen, und nicht nur solche, die bis zur Einstellung mangels Aktiven (SchKG 230) angefallen sind.