5A_689/2018: Einstellung des Erbschaftskonkurses mangels Aktiven, Abtretung von Nachlassaktiven (Art. 230a SchKG; amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, wie der Begriff “zum Nach­lass gehörende Aktiv­en” in Art. 230a Abs. 1 SchKG zu ver­ste­hen sei.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Über eine aus­geschla­gene Erb­schaft war zunächst die konkur­samtliche Liq­ui­da­tion eröffnet (Art. 193 Abs. 2 SchKG) und danach die Ein­stel­lung des Konkursver­fahrens man­gels Aktiv­en ver­fügt wor­den. Da innert Frist kein Gläu­biger den Kosten­vorschuss leis­tete, wurde das Konkursver­fahren geschlossen. In der Folge ver­langten Gläu­biger vom Konkur­samt gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtre­tung sämtlich­er im Zeit­punkt der Konkur­se­in­stel­lung bekan­nten Aktiv­en des Nach­lass­es, darunter ins­beson­dere zweier Forderun­gen des Ver­stor­be­nen. Das Konkur­samt wies das Begehren der Gläu­biger ab und hielt fest, dass für blosse Ansprüche eine Abtre­tung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG nicht möglich sei, da nur physis­che Gegen­stände, nicht aber gewöhn­liche Forderun­gen unter diese Bes­tim­mung (“zum Nach­lass gehörende Aktiv­en”) fall­en wür­den. Der­ar­tige Gegen­stände, welche abge­treten wer­den kön­nten, seien indes nicht vorhan­den. Diese Auf­fas­sung wurde vom Oberg­ericht als Auf­sichts­be­hörde geschützt (E. 2). Hierge­gen gelangten die Gläu­biger mit Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bun­des­gericht und macht­en u.a. gel­tend, dass sich die Recht­slage mit der SchKG-Revi­sion von 1994/1997 geän­dert habe (E. 3).

Nach Darstel­lung ver­schieden­er Lehrmei­n­un­gen und Präjudizien (E. 3.2.) ermit­telte das Bun­des­gericht durch Ausle­gung den Sinn der Bes­tim­mung, und kam ins­beson­dere auf­grund der Entste­hungs­geschichte (E. 3.3.2) zum Schluss, dass der Begriff nicht auf Grund­stücke oder reale Ver­mö­gens­ge­gen­stände beschränkt sei, son­dern dass die Beschwerdeführer/Gläubiger “vom Konkur­samt grund­sät­zlich ver­lan­gen [kön­nen], dass ihnen Ansprüche bzw. gewöhn­liche Forderun­gen als zum Nach­lass gehörende Aktiv­en abge­treten wer­den; der Entscheid der Vorin­stanz erweise sich daher als bun­desrechtswidrig. Die Beschw­erde wurde dem­nach gut­ge­heis­sen (E. 3.4).

Da jedoch das vorge­se­hene Ver­fahren nicht durchge­führt bzw. die dafür notwendi­gen Fris­ten (noch) nicht ange­set­zt wor­den waren, erwies sich die Sache als noch nicht spruchreif und wurde an die Vorin­stanz zur neuen Beurteilung zurück­gewiesen (E. 3.5 und E. 4).