Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie der Begriff “zum Nachlass gehörende Aktiven” in Art. 230a Abs. 1 SchKG zu verstehen sei.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über eine ausgeschlagene Erbschaft war zunächst die konkursamtliche Liquidation eröffnet (Art. 193 Abs. 2 SchKG) und danach die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verfügt worden. Da innert Frist kein Gläubiger den Kostenvorschuss leistete, wurde das Konkursverfahren geschlossen. In der Folge verlangten Gläubiger vom Konkursamt gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung sämtlicher im Zeitpunkt der Konkurseinstellung bekannten Aktiven des Nachlasses, darunter insbesondere zweier Forderungen des Verstorbenen. Das Konkursamt wies das Begehren der Gläubiger ab und hielt fest, dass für blosse Ansprüche eine Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG nicht möglich sei, da nur physische Gegenstände, nicht aber gewöhnliche Forderungen unter diese Bestimmung (“zum Nachlass gehörende Aktiven”) fallen würden. Derartige Gegenstände, welche abgetreten werden könnten, seien indes nicht vorhanden. Diese Auffassung wurde vom Obergericht als Aufsichtsbehörde geschützt (E. 2). Hiergegen gelangten die Gläubiger mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und machten u.a. geltend, dass sich die Rechtslage mit der SchKG-Revision von 1994/1997 geändert habe (E. 3).
Nach Darstellung verschiedener Lehrmeinungen und Präjudizien (E. 3.2.) ermittelte das Bundesgericht durch Auslegung den Sinn der Bestimmung, und kam insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte (E. 3.3.2) zum Schluss, dass der Begriff nicht auf Grundstücke oder reale Vermögensgegenstände beschränkt sei, sondern dass die Beschwerdeführer/Gläubiger “vom Konkursamt grundsätzlich verlangen [können], dass ihnen Ansprüche bzw. gewöhnliche Forderungen als zum Nachlass gehörende Aktiven abgetreten werden”; der Entscheid der Vorinstanz erweise sich daher als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde wurde demnach gutgeheissen (E. 3.4).
Da jedoch das vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt bzw. die dafür notwendigen Fristen (noch) nicht angesetzt worden waren, erwies sich die Sache als noch nicht spruchreif und wurde an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (E. 3.5 und E. 4).