Das BGer hat festgestellt, dass im Rahmen eines schweizerischen Partikularkonkurses (“Minikonkurs”) Ansprüche der Gläubigergesamtheit an die ausländische Konkursmasse abgetreten werden können, wenn keine schweizerischen, am Partikularkonkurs berechtigten Gläubiger vorhanden sind oder wenn die Forderungen der berechtigten Gläubiger durch andere Aktiven gedeckt sind. In diesem Fall haben weder das inländische Konkursamt noch die berechtigten Gläubiger ein Interesse, bestrittene Ansprüche des Gemeinschuldners einzuklagen.
Dem steht auch SchKG 260 nicht entgegen. Das BGer präzisiert ferner, dass diese Abtretung auch dann zulässig ist, wenn der ausländische Kollokationsplan in der Schweiz nicht anerkannt wird.