Das Bundesgericht hat kürzlich ein weiteres Urteil im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Swissair gefällt. Es ging um die Frage, ob ein belgisches Gerichtsurteil im schweizerischen Kollokationsverfahren zu berücksichtigen ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Staat Belgien, die Société Fédérale de Participations et d’Investissement (S.F.P.I.) SA sowie die SA Zephyr-Fin (im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführer) hatten in den Nachlassverfahren der SAirGroup AG und der SAirLines AG Forderungen im Umfang von mehreren Milliarden Franken angemeldet, welche von den Nachlass-Liquidatoren nicht zugelassen worden waren. Gegen die abweisenden Kollokationsverfügungen hatten die Gläubiger (Beschwerdeführer) Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG gegen die Nachlassmassen erhoben. Mit Urteil vom 22. Februar 2011 hatte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Klagen abgewiesen. Hiergegen waren die Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangt. Im Berufungsverfahren hatten sie ein Urteil der Cour d’Appel de Bruxelles vom 27. Januar 2011 vorgelegt, mit welchem ihre Ansprüche teils gutgeheissen, teils abgewiesen und die Beurteilung weiterer Ansprüche bis zum Abschluss von in Belgien hängigen Strafverfahren ausgesetzt wurden. Die Beschwerdeführer hatten im Berufungsverfahren die Teilanerkennung des belgischen Urteils verlangt sowie die Verfahrenssistierung bis zum vollständigen Abschluss der Zivilverfahren in Belgien und die nachfolgende Neubeurteilung der Sache und die Kollokation der von den belgischen Gerichten zugesprochenen Forderungen. Mit Urteil vom 28. Mai 2013 hatte das Obergericht sowohl den Sistierungsantrag als auch die Klagen abgewiesen. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz über Kollokationsklagen im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung richtete sich die vorliegend beurteilte Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht setzte sich zunächst mit der Rüge auseinander, das Obergericht habe das LugÜ verletzt, weil es die Anerkennbarkeit des im belgischen Prozess ergangenen Urteils sowie dessen Verbindlichkeit im Kollokationsverfahren verneint und die Kollokationsklage nicht sistiert habe (E. 3.1). Es kam jedoch zum Schluss, dass die schweizerischen Konkurs- und Nachlassverfahren als Insolvenzverfahren nicht unter das LugÜ fallen (E. 3.4). Die Kollokationsklage sei zu den konkursrechtlichen Verfahren gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (Ausschluss) zu zählen (E. 3.5).
Danach verwies das Bundesgericht auf verschiedene Urteile, in welchen es das Verhältnis zwischen schweizerischem Kollokationsverfahren und ausländischem Prozess bereits beurteilt hatte (E. 4). Anschliessend setzte sich das Bundesgericht mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinander, dass der Zivilprozess in Belgien schon vor Eröffnung der schweizerischen Nachlassverfahren eingeleitet worden sei, weshalb Forderungsbestand und Gläubigereigenschaft gestützt auf das LugÜ im belgischen Verfahren zu klären seien (E. 5). Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass weder die Kollokationsverfügung noch die Kollokationsklage vom LugÜ erfasst seien (E. 5.1). Dies führe u.a. dazu, dass die ausländische Rechtshängigkeit keine Rolle spiele; das Kollokationsverfahren nehme davon unbeeinflusst seinen Lauf (E. 5.3). Unter Hinweis auf BGE 140 III 320, S. 334, hielt das Bundesgericht fest, dass alle in einem Kollokationsstreit auftauchenden Rechtsfragen ausschliesslich von den in der Schweiz zuständigen Aufsichtsbehörden und Gerichten zu beurteilen seien (E. 5.4). Sodann widerlegte das Bundesgericht das Argument der Beschwerdeführer, das LugÜ verbiete der Schweiz, die Zuständigkeit für Kollokationsklagen an sich zu ziehen (E. 5.5). Dies sei im Gegenteil effizient, diene der Beschleunigung und werde auch in anderen Rechtsordnungen sowie vom EuGH anerkannt (E. 5.5.1).
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz das LugÜ nicht verletzt habe, wenn sie das belgische Urteil im Kollokationsprozess für nicht verbindlich gehalten habe (E. 5.7). Entsprechend wurde die Beschwerde abgeweisen (E. 7).