In Belgien ist ein Haftpflichtprozess hängig, der zum Gegenstand hat, ob die SAirGroup und die SAirLines (beide in Nachlass-Liquidation) gegenüber der in Konkurs geratenen Luftfahrtgesellschaft Sabena SA schadenersatzpflichtig sind. Der Cour d’appel de Bruxelles fällte einen Vorentscheid, gemäss dem die SAirGroup und die SAirLines in Liquidation solidarisch verurteilt wurden, der Sabena-Konkursmasse den Betrag von EUR 18’290’800.60 zu bezahlen (nachfolgend “belgisches Urteil”).
Die schweizerische IPRG-Konkursmasse der belgischen Luftfahrtgesellschaft Sabena SA (masse en faillite ancillaire de Sabena SA) beantragte beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, das belgische Urteil sei gestützt auf das LugÜ anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Einzelrichter erklärte eine Dispositivziffer des belgischen Urteils für vollstreckbar. Das Obergericht Zürich bestätigte den Entscheid und anerkannte zusätzlich noch zwei andere Dispositivziffern. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid indessen auf und wies das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014, E. 11).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, ob die vorliegende Streitigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ fällt. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (E. 5). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das belgische Urteil falle aufgrund dieser Bestimmung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ (E. 10).
Entscheidend war der Umstand, dass die Sabena ihre Ansprüche in Belgien erstmals zu einem Zeitpunkt geltend machte, als sich die SAirGroup und die SAirLines bereits in einem schweizerischen Nachlassverfahren befanden, wobei das Bundesgericht auf die Nachlassstundung und nicht erst die Bestätigung der Liquidationsvergleiche abstellte (E. 9.2). Gemäss Bundesgericht konnte deshalb für die Sabena im Zeitpunkt der Anhängigmachung ihres Begehrens keinen Zweifel daran bestanden haben, dass sie ein belgisches Urteil ausschliesslich im Nachlassverfahren über die SAirGroup und die SAirLines vollstrecken kann (E. 9.3). Das Klageziel habe für die Sabena nur darin bestanden, statt im Kollokationsverfahren am schweizerischen Vollstreckungsort in einem Zivilverfahren vor belgischen Gerichten zu prozessieren (E. 9.3 und 9.4). Aufgrund dieses funktionalen Zusammenhangs zwischen der belgischen Zivilklage und dem schweizerischen Nachlassverfahren fiel die Streitsache nicht unter das LugÜ (E. 9.4).
Welche Wirkungen ein ausländisches Zivilurteil gegenüber einer Konkursmasse in der Schweiz respektive den anderen Gläubigern im Allgemeinen entfaltet, das im schweizerischen Kollokationsprozess vorgelegt wird, liess das Bundesgericht nach ausführlichen Erwägungen ausdrücklich offen (vgl. E. 6–8).