4A_120/2015: Keine Vollstreckbarerklärung eines US-amerikanischen Urteils (amtl. Publ.)

In einem kom­plex­en Forderung­sprozess stellte der Beschw­erde­führer vor dem Bezirks­gericht Lau­sanne (Tri­bunal d’ar­rondisse­ment Lau­sanne) das Gesuch um Anerken­nung und Voll­streck­bar­erk­lärung (requête d’ex­e­quatur) eines US-amerikanis­chen Entschei­ds, mit dem die Beschw­erdegeg­n­er sol­i­darisch zur Zahlung von USD 1’417’454.43 verpflichtet wor­den waren.

Der Präsi­dent des Tri­bunal d’ar­rondisse­ment Lau­sanne lehnte die Anerken­nung ab. Das Kan­ton­s­gericht Waadt (Tri­bunal can­ton­al vau­dois) bestätigte den erstin­stan­zlichen Entscheid. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab (Urteil 4A_120/2015 vom 19. Feb­ru­ar 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te zu klären, ob die Voraus­set­zun­gen nach Art. 25 ff. IPRG erfüllt waren (E. 3.1). Da es um ein Abwe­sen­heit­surteil ging, war ins­beson­dere umstrit­ten, ob die Beschw­erdegeg­n­er im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG “gehörig geladen” wor­den waren (E. 3.3; E. 3.3.2 und 4.1).

Das Bun­des­gericht erkan­nte, dass nicht erst die Vor­ladung zur Ver­hand­lung gehörig zugestellt wor­den sein muss, son­dern bere­its die Urkunde, mit der die beklagte Partei erst­mals über das laufende Ver­fahren gegen sie informiert wer­den soll (E. 4.1.2). Das war im vor­liegen­den Fall ein Gesuch um Zwangs­mass­nah­men (auf Englisch: “motion for sanc­tions”). Die Beschw­erdegeg­n­er hat­ten nicht auf die “motion for sanc­tions” geant­wortet, worauf das Gericht eine Ver­hand­lung anset­zte, um den Schaden­szins und andere Mass­nah­men festzule­gen (E. 4.1.3). Da die Beschw­erdegeg­n­er auch nicht an der Ver­hand­lung erschienen, erg­ing ein Abwe­sen­heit­surteil, das nun in der Schweiz voll­streckt wer­den sollte (E. 4.2.2).

Da ein Abwe­sen­heit­surteil ergan­gen war, oblag es dem Beschw­erde­führer, der das Gesuch um Anerken­nung und Voll­streck­bar­erk­lärung gestellt hat­te, nachzuweisen, dass die “motion for sanc­tions” den Beschw­erdegeg­n­ern gehörig zugestellt wor­den war (E. 3.4 und 4.2.2). Und weil dies­bezüglich die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG ver­langten Urkun­den nicht beige­bracht wor­den waren, lehnte das Bun­des­gericht die ver­langte Anerken­nung und Voll­streck­bar­erk­lärung ab (E. 4.2.2).