In einem komplexen Forderungsprozess stellte der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Lausanne (Tribunal d’arrondissement Lausanne) das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (requête d’exequatur) eines US-amerikanischen Entscheids, mit dem die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung von USD 1’417’454.43 verpflichtet worden waren.
Der Präsident des Tribunal d’arrondissement Lausanne lehnte die Anerkennung ab. Das Kantonsgericht Waadt (Tribunal cantonal vaudois) bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 4A_120/2015 vom 19. Februar 2016).
Das Bundesgericht hatte zu klären, ob die Voraussetzungen nach Art. 25 ff. IPRG erfüllt waren (E. 3.1). Da es um ein Abwesenheitsurteil ging, war insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegner im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG “gehörig geladen” worden waren (E. 3.3; E. 3.3.2 und 4.1).
Das Bundesgericht erkannte, dass nicht erst die Vorladung zur Verhandlung gehörig zugestellt worden sein muss, sondern bereits die Urkunde, mit der die beklagte Partei erstmals über das laufende Verfahren gegen sie informiert werden soll (E. 4.1.2). Das war im vorliegenden Fall ein Gesuch um Zwangsmassnahmen (auf Englisch: “motion for sanctions”). Die Beschwerdegegner hatten nicht auf die “motion for sanctions” geantwortet, worauf das Gericht eine Verhandlung ansetzte, um den Schadenszins und andere Massnahmen festzulegen (E. 4.1.3). Da die Beschwerdegegner auch nicht an der Verhandlung erschienen, erging ein Abwesenheitsurteil, das nun in der Schweiz vollstreckt werden sollte (E. 4.2.2).
Da ein Abwesenheitsurteil ergangen war, oblag es dem Beschwerdeführer, der das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gestellt hatte, nachzuweisen, dass die “motion for sanctions” den Beschwerdegegnern gehörig zugestellt worden war (E. 3.4 und 4.2.2). Und weil diesbezüglich die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG verlangten Urkunden nicht beigebracht worden waren, lehnte das Bundesgericht die verlangte Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab (E. 4.2.2).