Zwischen den Parteien war umstritten, ob in der Schweiz ein Urteil der Kaimaninseln anzuerkennen war. Die Auseinandersetzung drehte sich vor allem um die Frage, ob die beklagte Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gehörig geladen worden war. Die beklagte Partei war in Saudi-Arabien per Kurierpost und Publikation in einer lokalen Zeitung zur Teilnahme am Verfahren auf den Kaimaninseln geladen worden (Urteil 4A_364/2015 vom 13. April 2016, E. 3).
Das Bundesgericht hielt kurz zusammengefasst fest, dass die Frage der gehörigen Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall war deshalb auf das Recht von Saudi-Arabien abzustellen (E. 3.5.2). Nach saudischem Recht hätte die Zustellung über den diplomatischen Weg erfolgen müssen und wären die zugestellten Dokumente ins Arabische zu übersetzen gewesen. Eine direkte Zustellung per Kurier ist nach saudischem Recht nicht vorgesehen (E. 3.5.4.1).