4A_364/2015: Anwendbares Recht zur Frage der gehörigen Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG (amtl. Publ.)

Zwis­chen den Parteien war umstrit­ten, ob in der Schweiz ein Urteil der Kaimanin­seln anzuerken­nen war. Die Auseinan­der­set­zung drehte sich vor allem um die Frage, ob die beklagte Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gehörig geladen wor­den war. Die beklagte Partei war in Sau­di-Ara­bi­en per Kuri­er­post und Pub­lika­tion in ein­er lokalen Zeitung zur Teil­nahme am Ver­fahren auf den Kaimanin­seln geladen wor­den (Urteil 4A_364/2015 vom 13. April 2016, E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt kurz zusam­menge­fasst fest, dass die Frage der gehöri­gen Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die beklagte Partei ihren Wohn­sitz hat. Im vor­liegen­den Fall war deshalb auf das Recht von Sau­di-Ara­bi­en abzustellen (E. 3.5.2). Nach saud­is­chem Recht hätte die Zustel­lung über den diplo­ma­tis­chen Weg erfol­gen müssen und wären die zugestell­ten Doku­mente ins Ara­bis­che zu über­set­zen gewe­sen. Eine direk­te Zustel­lung per Kuri­er ist nach saud­is­chem Recht nicht vorge­se­hen (E. 3.5.4.1).