Die vorliegende Auseinandersetzung betraf die Frage, welcher von zwei Parteien drei Patentanmeldungen — wohl für das Nespresso-System — zustehen. Grundlage war ein Treffen zwischen den Vertretern der beiden Parteien in Hong Kong, bei dem nach Darstellung einer der Parteien jeweils eine Anmeldung jeweils einer Partei zugeteilt worden war. Die Gegenpartei und Inhaberin der strittigen Patentanmeldungen bestritt, dass beim fraglichen Treffe überhaupt eine Vereinbarung zustandegekommen war.
Strittig war das anwendbare Recht. Nach dem HGer BE als Vorinstanz untersteht das Zustandekommen eines Vertrags der lex causae, die hier — ohne Rechtswahl — nach IPRG 117 zu bestimmen sei (engster Zusammenhang). Der engste Zusammenhang bestehe aufgrund des territorialen Schutzbereichs der Patentanmeldungen mit der Schweiz, weil für alle drei Anmeldungen Schutz auf dem Gebiet der Schweiz beantragt werde, jedoch nur für zwei Anmeldungen auch Schutz in China bzw. Hongkong.
Dem widersprach die (potentiell übertragende) Gegenpartei der Parteien: Da keine charakteristische Leistung auszumachen sei und kaum Indizien für die Wahl des anwendbaren Rechts ersichtlich seien, müsse auf den Ort abgestellt werden, an dem über mehrere Tage verhandelt worden sei, so dass das Recht von Hongkong anwendbar sei.
Das BGer schützt die Beschwerde im Ergebnis, wen auch nicht in der Begründung. Anwendbar sei das Recht von Hong Kong nach IPRG 122 als das Recht am Sitz der (bei Bejahung des Vertrags) übertragenden Partei:
2.4. Mit dem von den Parteien in Hongkong allenfalls abgeschlossenen Vertrag sollte die Frage der Übertragung von drei Patentanmeldungen geregelt werden, als deren Inhaber jeweils die Beschwerdegegnerin angegeben war. Patentanmeldungen stellen Immaterialgüterrechte i.S.v. Art. 122 IPRG dar. Da vorliegend umstritten ist, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und gegebenenfalls mit welchem Inhalt, ist das Vertragsstatut nach Art. 122 IPRG und nicht das Immaterialgüterstatut nach Art. 110 IPRG anwendbar. Anwendbar ist mithin das Recht des Staates, in dem die Beschwerdegegnerin als die das Immaterialgüterrecht allenfalls übertragende Partei ihren Sitz hat. Die Beschwerdegegnerin hat und hatte auch im Zeitpunkt des allfälligen Vertragsschlusses ihren Sitz in Hongkong. Damit ist nach Art. 122 Abs. 1 IPRG das Recht von Hongkong anzuwenden. Ein eindeutigengerer Zusammenhang des Vertrags mit dem Schweizer Recht liegt nicht vor. Es kann damit offenbleiben, ob für eine Abweichung von der Anknüpfung Art. 15 IPRG oder Art. 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre.
Das BGer stellt sodann fest, dass kein eindeutig engerer Zusammenhang mit dem Schweizer Recht bestehe. Es konnte deshalb die strittige Frage offenlassen, ob für eine Abweichung von der Regelanknüpfung nach IPRG 15 oder nach IPRG 117 I massgebend wäre.