Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren über das auf einen Erbvertrag zwischen Ehegatten anwendbare Recht zu entscheiden. Diese Frage beurteilte sich hier — in einem schweizerisch-brasilianischen Verhältnis - nach dem IPRG, weil die Schweiz das HÜ über das auf die Erbfolge anzuwendende Recht zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, und weil zwischen der Schweiz und Brasilien keine einschlägigen völkerrechtlichen Verträge bestehen. Bei Errichtung des Erbvertrags hatten die Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz. Die Erblasserin starb dann mit letztem Wohnsitz in Brasilien.
In Frage kamen das schweizerische und das brasilianische Recht, wobei sich die Beschwerdeführer darauf beriefen, dass nach brasilianischem Recht ein absolutes Erbvertragsverbot bestehe. Nach IPRG 95 I ist auf den Erbvertrag zwar das Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses massgeblich, was hier zum schweizerischen Recht führen würde. Die Ausnahmebestimmung von IPRG 95 I werde aber, aufgrund der getrennten Zuständigkeit der für den Nachlass zuständigen Gerichte nach IPRG 88 (Nachlassspaltung), durch IPRG 91 I verdrängt. Daher sei brasilianisches Recht anzuwenden.
Das BGer weist diese Auffassung zurück. IPRG 95 weicht mit Bezug auf den Anknüpfungszeitpunkt bewusst — aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Interesse der Aufrechterhaltung der im Vertrag getroffenen Anordnungen — vom Erbstatut ab, das sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz im Todeszeitpunkt richtet (IPRG 90 I und IPRG 91 I). So klar wird der massgebliche Zeitpunkt des Wohnsitzes, nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses) zwar nur in IPRG 95 I erwähnt (einseitige Erbverträge). Dieser Zeitpunkt gilt aber auch für IPRG 95 III (gegenseitige Erbverträge):
Die Unterscheidung [sc. zw. IPRG 95 I / 95 III] ändert indessen nichts an den in beiden Fällen gleichermassen bestehenden Bindungswirkungen des Erbvertrags, die durch den Wohnsitzwechsel des Erblassers oder auch nur eines der Verfügenden nicht hinfällig werden dürfen. Dass sich das anzuwendende Recht sowohl beim einseitigen Erbvertrag als auch beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag nach dem Wohnsitz des bzw. jedes Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet, ist in der Lehre — soweit sie sich dazu äussert — anerkannt […]
Das auf Erbverträge anwendbare Recht ist auch im Fall einer Nachlassspaltung nach IPRG 95 zu bestimmen. Zwar bestimmt sich das Recht gemäss der Lehre (das BGer macht sich diese Ansicht hier allerdings nicht ausdrücklich zu eigen) im Fall einer Nachlassspaltung grundsätzlich nach IPRG 91 I, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Gegenüber dem Grundsatz bleiben jedoch die Sonderanknüpfungen nach IPRG 93 ff., u.a. für Erbverträge und gegenseitigen Verfügungen von Todes wegen (IPRG 95) vorbehalten:
Weshalb das allgemeine Erbstatut dem besonderen Erbvertragsstatut vorgehen soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen. Gerade weil die Sonderanknüpfung gemäss Art. 95 IPRG eine Beeinträchtigung der erbvertraglichen Bindungswirkungen durch Wohnsitzwechsel zu verhindern bezweckt, muss sie dem Erbstatut vorgehen und auch im Fall einer Nachlassspaltung berücksichtigt werden, die ihrerseits auf einen Wechsel des Wohnsitzes in einen Staat mit entsprechender Zuständigkeitsregelung zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall kam auch eine Sonderanknüpfung nach IPRG 19 nicht in Betracht:
Dass das brasilianische Recht ein Erbvertragsverbot kennt, steht unangefochten fest. Für dessen Berücksichtigung gemäss Art. 19 IPRG ist indessen entscheidend, ob das Erbvertragsverbot brasilianischen Rechts auch auf den zu beurteilenden Sachverhalt zwingend angewendet werden will. Ungeachtet der fehlenden Verfassungsrügen ([…]) darf die Frage unter Willkürgesichtspunkten verneint werden. Das brasilianische Erbvertragsverbot zählt nach überwiegender Meinung nicht oder nicht mehr zum ordre public, soweit der Erbvertrag — wie hier — nach dem Recht am Ort des Vertragsabschlusses zulässig ist. Der Anwendungsbereich des ordre public im Erbrecht ist insoweit eingeschränkt […]. Der Befund entspricht offenbar einer allgemeinen Tendenz, die für andere Staaten mit einem ausdrücklichen Erbvertragsverbot festgestellt wird.
Der Erbvertrag war daher nach schweizerischem Recht nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das BGer prüft in der Folge mehrere Aspekte des Erbvertrags, so u.a. seine allfällige stillschweigende Aufhebung durch einen späteren Ehevertrag (verneint, weil sich die beiden Verträge sinnvoll ergänzen).