Das BGer hatte im vorliegenden Fall Ansprüche des Kunden einer Bank gegenüber einer Drittbank im Zusammenhang mit einer mehrgliedrigen Banküberweisung zu beurteilen. Der Kläger (Bankkunde) ist eine australische Gesellschaft. Er hatte seine australische Bank damit beauftragt, eine Überweisung die beklagte Bank zugunsten des Kontos einer bestimmten Gesellschaft zu tätigen. Die Überweisung von USD 5 Mio. erfolgte über eine US-Bank und schliesslich, nach Darstellung der Klägerin, an die falsche Empfängerin, welche über die Gelder unwiederbringlich verfügte. Zu beurteilen war deshalb der Anspruch der geschädigten Auftraggeberin gegen die schweizerische Bank.
Das BGer hatte diesen Vorgang, der die eigentlichen Anweisungen und die (in der Regel auftragsrechtlichen) Beziehungen zwischen den Parteien, die den Anweisungen zu Grunde liegen, umfasst. Das HGer ZH als Vorinstanz hatte dabei erwogen, das auf einen allfälligen Direktanspruch des Überweisenden gegen die Empfängerbank anwendbare Recht sei nicht nach IPRG 117 zu bestimmen. Der Vertragsbegriff von IPRG 117 müsse nicht materiellem schweizerischen Recht entsprechen — angesichts der gewünschten Harmonisierung der Regelungen des IPRG und jener des LugÜ sei im Gegenteil die Rechtsprechung des EuGH zu LugÜ 5 Nr. 1 heranzuziehen. Daher seien Konstellationen von IPRG 117 nicht erfasst, wo “keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt”. Folglich bestehe zwischen dem Erstüberweiser und der Empfängerbank in einer mehrgliedrigen Banküberweisung kein Vertrag iSv IPRG 117. Doch selbst wenn ein Direktanspruch gestützt auf eine Auftragssubstitution wie nach OR 399 bestünde, wäre dieser (und auch seine Verjährung) nach dem Recht des Hauptauftragsverhältnisses zu beurteilen, hier also nach australischem Recht.
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein,
- die Verweisungsnormen des IPRG seien nach dem materiellen Recht auszulegen; in den von der Vorinstanz zitierten BGE 135 III 556 und 126 III 334 sei es um die Harmonisierung nur der Zuständigkeiten gegangen
- auch die Rechtsprechung des EuGH gehe von einem weiten Vertragsbegriff aus;
- mehrgliedrige Bankenüberweisungen stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, und die charakteristische Leistung sei dabei jene der Empfängerbank, so dass schweizerisches Recht anwendbar sei.
Das BGer verweist jedoch darauf, dass sich der vertragliche Anspruch des Überweisenden nach schweizerischem Recht nicht aus seinem Verhältnis zur Empfängerbank ergibt, sondern jenem zur Erstbank (entweder aus OR 399 III oder aus OR 112). Soweit dieser Anspruch unmittelbar mit den Interessen der Beteiligten begründet wird, setzt dies die Erkennbarkeit des Schutzbedürfnisses des Überweisenden voraus (BGE 121 III 310 E. 3c S. 317). Dies setzt im internationalen Verhältnis voraus, dass die Wertungen der involvierten Rechtsordnungen übereinstimmen, wobei wieder der Vereinbarung zwischen dem Überweisenden und der Erstbank massgebende Bedeutung zukommt.
Also könne die Beschwerdeführerin aus ihrem Direktanspruch nach schweizerischem Recht nichts ableiten, soweit ihrer Vereinbarung mit der Erstbank nach dem darauf anwendbaren Recht keine entsprechende Wirkung zukommt. Demnach war nicht zu beanstanden, dass das HGer ZH einen allfälligen Direktanspruch und dessen Verjährung akzessorisch an den Vertrag zwischen der Erstbank und der Beschwerdeführerin angeknüpft und australischem Recht unterstellt hat.
Damit war die Beschwerde der Klägerin abzuweisen.