Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Säumnisurteil aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, und äusserte sich dabei insbesondere zur Voraussetzung der „gehörigen Ladung“ gemäss Art. 27 IPRG. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A. Limited ist in den VAE domiziliert. Sie will gegen die Schweizer B. AG Forderungen auf dem Betreibungsweg durchsetzen und stützte sich hierbei auf ein Säumnisurteil aus den VAE. Die B. AG erhob Rechtsvorschlag, weswegen die A. Limited darum ersuchte, das Urteil zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären und in der Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die erstinstanzlich erteilte Rechtsöffnung führte schliesslich zu einem ersten Urteil des Bundesgerichts (Urteil 5A_672/2015 vom 2. September 2016).
In der Folge fällte das Obergericht ein neues Urteil und entschied wiederum, das ausländische Säumnisurteil nicht zu anerkennen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Hiergegen erhob die A. Limited die vorliegende Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Obergericht hatte zunächst geprüft, ob das ausländische Urteil von einem staatlichen Gericht oder von einem Schiedsgericht stammte (E. 2). Es war zum Schluss gekommen, dass das sog. „DIFC-Gericht“ der staatlichen Gerichtsbarkeit der Finanzfreihandelzone “Dubai International Financial Centre” angehöre. Vor Bundesgericht umstritten war in der Folge, ob dieses Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt werden könne, und insbesondere, ob die B. AG im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG „gehörig geladen“ worden war (E. 2).
Das Bundesgericht machte zunächst allgemeine Ausführungen zur Bedeutung von Art. 27 IPRG (E. 5.1 und 5.2):
„Art. 27 IPRG ist Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public [… dazu] gehört das […] Erfordernis einer gehörigen Vorladung im ausländischen Erkenntnisverfahren. Darunter ist die Vorladung zur ersten Verhandlung vor das urteilende Gericht […] bzw. allgemein das verfahrenseinleitende Schriftstück […] zu verstehen, das heisst die im Urteilsstaat vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals Gelegenheit erhält, von dem gegen ihn angehobenen Verfahren Kenntnis zu nehmen […] Diese erste Ladung soll den Beklagten formell auf das gegen ihn gerichtete Verfahren aufmerksam machen und ihm die Organisation seiner Verteidigung ermöglichen. Dazu zählen das Erscheinen vor Gericht, die Einreichung einer Klageantwort und die Bestellung eines Prozessvertreters bzw. die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten. “Gehörig” ist die Ladung, wenn sie den Anforderungen des Rechts am Wohnsitz bzw. am Aufenthaltsort des Geladenen entspricht. Gemeint ist das Recht des effektiven Zustellungsortes, das den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Ladung bestimmt […] Das Erfordernis der gehörigen Ladung ist eine Schutzbestimmung zugunsten des inländischen Beklagten, der im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass er davon wusste und ohne dass er Gelegenheit hatte, sich dort zu verteidigen.“
Offen liess das BGer, was gilt, wenn der Beklagte rein zufällig oder auf einem anderen als dem vorgeschriebenen Weg Kenntnis vom Verfahren erhielt und auch so ausreichend Zeit für die Organisation seiner Verteidigung hatte (E. 5.2).
In der Folge erwog das Bundesgericht, dass die Vorinstanz vorliegend den Zweck von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG verkannt habe (E. 6.1). Zwar sei mit dem Begriff “laden” landläufig die Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung gemeint (E. 6.2). Der Sinn der Bestimmung bestehe aber darin, dass die beklagte Partei mit der gehörigen Ladung auf das Verfahren im Ausland aufmerksam gemacht und in die Lage versetzt werde, ihre Verteidigung zu organisieren. Dazu war nicht notwendig, dass der beklagten Partei bereits eine Frist zur Klageantwort angesetzt oder der erste Verhandlungstermin bekannt gegeben wurde. Denn (E. 6.3) die B. AG hatte aufgrund der Angaben im Zustellersuchen „nicht nur im abstrakten Sinn Kenntnis davon, dass gegen sie vor dem DIFC-Gericht in Dubai ein “Gerichtsverfahren wegen einer Zahlungsforderung” eingeleitet worden war […, sondern] wusste auch darüber Bescheid, dass es der Sache nach um eine “Klage auf ausstehende Gebühren aus einem […] Vertrag über Finanzberatungsleistungen” geht […] Auch der Ort der Verhandlung wurde ihr bereits mitgeteilt […]“.
Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, inwiefern die B. AG nicht im Stande gewesen sein sollte, mit Blick auf die Durchführung des Verfahrens das Notwendige vorzukehren.
„Entschied [die B. AG] sich dafür, der ausdrücklichen Aufforderung des DIFC-Gerichts keine Folge zu leisten und den Erhalt der zugestellten Aktenstücke nicht zu bestätigen, so hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie in der Folge “vom DIFC-Gericht keine Post mehr” erhielt […] Mit der gerichtlichen Aufforderung, den Erhalt der Klagedokumente zu bestätigen, wurde der [B. AG] nachweislich ein verfahrenseinleitendes Schriftstück […] förmlich zugestellt, angesichts dessen sie sich im Klaren darüber sein musste, dass gegen sie vor dem DIFC-Gericht ein Prozess angestrengt wurde und dass sie sich darauf vorzubereiten hatte. Damit ist der Garantie der gehörigen Ladung, von deren Einhaltung Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung abhängig macht, Genüge getan.“
Demnach wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des DIFC-Gerichts anerkannt und für vollstreckbar erklärt und in der Betreibung die definitive Rechtsöffnung erteilt.