5A_217/2012: Umstände, wann ein Urteil über ausstehende Unterhaltsleistungen ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Ver­fahren zu entschei­den, unter welchen Umstän­den ein im Eheschutzver­fahren ergan­gener Entscheid über Unter­halts­beiträge einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel darstellt. Dabei erin­nert das BGer zunächst daran, dass ein Entscheid — namentlich ein im Eheschutzver­fahren ergan­gener Entscheid über Unter­halt­sleis­tun­gen — res­o­lu­tiv bed­ingt voll­streck­bar sein kann (vgl. 5P.82/2002 und ATF 137 III 614).

Im vor­liegen­den Fall stellte sich vor allem die Frage, ob ein Urteil einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel darstellt, das Unter­halts­beiträge unter Vor­be­halt bere­its geleis­teter Zahlun­gen zus­pricht. Das BGer unter­schei­det dabei zwei Fälle:

  • Wenn ein Unter­haltss­chuld­ner behauptet, er habe bere­its Zahlun­gen geleis­tet, muss der Richter die geleis­teten und die noch offe­nen Beträge betragsmäs­sig fest­stellen. Spricht er im Urteil den Unter­halt nur unter Vor­be­halt nicht bez­if­fer­t­er, bere­its erfol­gter Beträge zu, ist dieses Urteil nicht zwangsvoll­streck­bar (Urteil 5A_860/2011, E. 6.3).
  • Wenn der Schuld­ner dage­gen im Dis­pos­i­tiv zur Zahlung eines genau bes­timmten Betrags verurteilt wird und wenn sich aus den Erwä­gun­gen ergibt, dass Exis­tenz oder Höhe ange­blich bezahlter Beträge nicht erhoben wer­den kon­nten, stellt dieses Urteil einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel dar. In diesem Fall kann der Schuld­ner im Recht­söff­nungsver­fahren nicht mehr vor­brin­gen, er habe bere­its vor dem Urteil Unter­halt geleis­tet; beachtlich wären nur noch Zahlun­gen, die nach dem Urteil erfol­gt sind (SchKG 81 I).