Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, unter welchen Umständen ein im Eheschutzverfahren ergangener Entscheid über Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dabei erinnert das BGer zunächst daran, dass ein Entscheid — namentlich ein im Eheschutzverfahren ergangener Entscheid über Unterhaltsleistungen — resolutiv bedingt vollstreckbar sein kann (vgl. 5P.82/2002 und ATF 137 III 614).
Im vorliegenden Fall stellte sich vor allem die Frage, ob ein Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, das Unterhaltsbeiträge unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen zuspricht. Das BGer unterscheidet dabei zwei Fälle:
- Wenn ein Unterhaltsschuldner behauptet, er habe bereits Zahlungen geleistet, muss der Richter die geleisteten und die noch offenen Beträge betragsmässig feststellen. Spricht er im Urteil den Unterhalt nur unter Vorbehalt nicht bezifferter, bereits erfolgter Beträge zu, ist dieses Urteil nicht zwangsvollstreckbar (Urteil 5A_860/2011, E. 6.3).
- Wenn der Schuldner dagegen im Dispositiv zur Zahlung eines genau bestimmten Betrags verurteilt wird und wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass Existenz oder Höhe angeblich bezahlter Beträge nicht erhoben werden konnten, stellt dieses Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. In diesem Fall kann der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorbringen, er habe bereits vor dem Urteil Unterhalt geleistet; beachtlich wären nur noch Zahlungen, die nach dem Urteil erfolgt sind (SchKG 81 I).