Das Bundesgericht schützte in einem nicht zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Rahmen einer definitiven Rechtsöffnung (5D_62/2009; Urteil vom 7. Oktober 2009).
Der angefochtene Entscheid (mit dem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bestätigt wurde) stehe im Widerspruch zu BGE 135 III 315 (vom 10. Februar 2009) und sei offensichtlich unhaltbar (Verstoss gegen das Willkürverbot).
Das BGer kam zum Schluss, dass bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt wurde. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung könne gestützt auf dieses Urteil keine definitive Rechtsöffnung für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge erteilt werden bzw. das obergerichtliche Urteil stelle auf Grund der darin vorgesehenen Anrechenbarkeit bereits vorgängig geleisteter Zahlungen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
Wäre das Eheschutzurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel auch für die rückwirkenden Beiträge anerkannt worden, hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer zur Leistung der im Urteil bezifferten Beiträge verpflichtet würde und die Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung verlangen könnte. Damit wäre aber gesagt, dass im Zeitpunkt des Urteils noch keine Leistungen erbracht worden seien, denn eine getilgte Forderung dürfe nicht zu einem Leistungsurteil führen, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtige.
Tilgung vor dem Erlass des Urteils dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsse. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen habe der Sachrichter zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 81 SchKG dürften daher frühere Leistungen nicht berücksichtigt werden, obwohl diese im behaupteten Rechtsöffnungstitel vorbehalten wurden.