5A_204/2017: Bestimmtheit eines Urteilsdispositivs für Unterhaltsbeiträge (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, inwiefern gestützt auf einen Gericht­sentscheid betr­e­f­fend Kindesun­ter­halt defin­i­tive Recht­söff­nung erteilt wer­den kann. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Am 21. Sep­tem­ber 2010 hat­te das Kan­ton­s­gericht Nid­walden in der von A. (Jg. 1995, Tochter von B. und C. und dama­lige Klägerin / heutige Beschw­erde­führerin) gegen B. (Mut­ter von A., dama­lige Beklagte / heutige Beschw­erdegeg­ner­in) angestrengten Unter­halt­sklage entschieden:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Unter­halt der Klägerin rück­wirk­end ab 3. Feb­ru­ar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats einen ab Ver­fall zu 5 % verzinslichen Unter­halts­beitrag von Fr. 3’773.25 bis zur Mündigkeit zu bezahlen.
Bere­its geleis­tete und durch entsprechende Belege nachgewiesene Zahlun­gen […kön­nen…] in Abzug gebracht werden.
Absolviert die Klägerin in diesem Zeit­punkt eine Aus­bil­dung (Lehre, Anlehre, Mit­telschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu [deren] Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vor­be­hal­ten bleibt, dass es der Klägerin ab dann zuzu­muten ist, an ihren Unter­halt einen Beitrag aus ihrem Arbeit­ser­werb beizus­teuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). […]”

Dieser Entscheid erwuchs unange­focht­en in Rechtskraft.

2015 leit­ete A. gestützt auf diesen Entscheid Betrei­bung gegen B. über ins­ge­samt rund CHF 245‘524 ein, woge­gen B. Rechtsvorschlag erhob. Das Kan­ton­s­gericht erteilte Recht­söff­nung lediglich für einen Teil der in Betrei­bung geset­zten Unter­halts­beiträge, was vom Oberg­ericht geschützt wurde. Hierge­gen gelangte A. mit­tels Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht hat­te in der Folge zu prüfen, ob die Vorin­stanzen die Recht­söff­nung für die gel­tend gemacht­en Unter­halts­beiträge ab Volljährigkeit (d.h. ab 25. Jan­u­ar 2013) bis zur Ein­leitung der Betrei­bung (d.h. bis 30. Juni 2015) zu Recht ver­weigert hat­ten (E. 2).

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst (E. 2.2) daran, dass „[ein] Urteil, welch­es aus­drück­lich die Zahlung von Unter­halt über die Volljährigkeit hin­aus anord­net, […] einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel dar[stellt], wenn es die geschulde­ten Unter­halts­beiträge betragsmäs­sig fes­tlegt und deren Dauer bes­timmt […] Eine Kinderun­ter­halt­srente, die bis zum Ende der beru­flichen Aus­bil­dung zu bezahlen ist, ist res­o­lu­tiv bed­ingt […] Ste­ht die Leis­tungspflicht des Schuld­ners gemäss dem defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel unter ein­er auflösenden Bedin­gung, ist grund­sät­zlich Recht­söff­nung zu erteilen. Die Recht­söff­nung ist indes zu ver­weigern, wenn der Schuld­ner den Ein­tritt der Res­o­lu­tivbe­din­gung durch Urkun­den zweifels­frei nach­weist […]“.

In der Folge hat­te das Bun­des­gericht die Argu­men­ta­tion des Oberg­erichts, wonach der Unter­halt­sentscheid hin­sichtlich des Volljähri­ge­nun­ter­halts zu wenig bes­timmt sei und daher nicht von einem genü­gen­den Recht­söff­nungsti­tel aus­ge­gan­gen wer­den könne, zu prüfen (E. 2.3 und E. 2.4). Das Bun­des­gericht kam jedoch (ent­ge­gen der Vorin­stanz) zum Schluss, dass gemäss Dis­pos­i­tiv der Unter­halts­beitrag auch nach Volljährigkeit klar­erweise Fr. 3’773.25 betra­gen sollte (E. 2.4.1), und ver­warf auch die weit­eren Argu­mente des Oberg­erichts (E. 2.4.2 und E. 2.4.3).

Zusam­men­fassend (E. 3) hielt das Bun­des­gericht fest, dass „die Vorin­stanz zu Unrecht angenom­men hat, Dis­pos­i­tiv-Zif­fer 1 des [Unter­halt­sentschei­ds] sei nicht hin­re­ichend klar, um [A.] als Recht­söff­nungsti­tel für den geforderten Volljähri­ge­nun­ter­halt dienen zu kön­nen […]“, und erteilte A. auch für die weit­eren Unter­halts­beiträge die defin­i­tive Rechtsöffnung.