Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, inwiefern gestützt auf einen Gerichtsentscheid betreffend Kindesunterhalt definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21. September 2010 hatte das Kantonsgericht Nidwalden in der von A. (Jg. 1995, Tochter von B. und C. und damalige Klägerin / heutige Beschwerdeführerin) gegen B. (Mutter von A., damalige Beklagte / heutige Beschwerdegegnerin) angestrengten Unterhaltsklage entschieden:
“1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 3. Februar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats einen ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’773.25 bis zur Mündigkeit zu bezahlen.
Bereits geleistete und durch entsprechende Belege nachgewiesene Zahlungen […können…] in Abzug gebracht werden.
Absolviert die Klägerin in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu [deren] Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es der Klägerin ab dann zuzumuten ist, an ihren Unterhalt einen Beitrag aus ihrem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). […]”
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2015 leitete A. gestützt auf diesen Entscheid Betreibung gegen B. über insgesamt rund CHF 245‘524 ein, wogegen B. Rechtsvorschlag erhob. Das Kantonsgericht erteilte Rechtsöffnung lediglich für einen Teil der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, was vom Obergericht geschützt wurde. Hiergegen gelangte A. mittels Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hatte in der Folge zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Rechtsöffnung für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit (d.h. ab 25. Januar 2013) bis zur Einleitung der Betreibung (d.h. bis 30. Juni 2015) zu Recht verweigert hatten (E. 2).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst (E. 2.2) daran, dass „[ein] Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, […] einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar[stellt], wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt […] Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt […] Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist […]“.
In der Folge hatte das Bundesgericht die Argumentation des Obergerichts, wonach der Unterhaltsentscheid hinsichtlich des Volljährigenunterhalts zu wenig bestimmt sei und daher nicht von einem genügenden Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne, zu prüfen (E. 2.3 und E. 2.4). Das Bundesgericht kam jedoch (entgegen der Vorinstanz) zum Schluss, dass gemäss Dispositiv der Unterhaltsbeitrag auch nach Volljährigkeit klarerweise Fr. 3’773.25 betragen sollte (E. 2.4.1), und verwarf auch die weiteren Argumente des Obergerichts (E. 2.4.2 und E. 2.4.3).
Zusammenfassend (E. 3) hielt das Bundesgericht fest, dass „die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, Dispositiv-Ziffer 1 des [Unterhaltsentscheids] sei nicht hinreichend klar, um [A.] als Rechtsöffnungstitel für den geforderten Volljährigenunterhalt dienen zu können […]“, und erteilte A. auch für die weiteren Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung.